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Geld zurück. Wer sich zur Steuererklärung überwindet, kann die Kosten für die Weiterbildung zurück bekommen. Dafür lohnt sich dann vielleicht sogar der Aufwand. Foto: ddp

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Wirtschaft: Wie der Fiskus beim Lernen hilft

Weiterbildung ist oft teuer – doch die Kosten sind von der Steuer absetzbar.

Up to date zu bleiben, das ist beruflich heute wichtiger denn je. In nahezu allen Branchen verändern sich die Anforderungen an die Arbeitnehmer ständig. Die Digitalisierung in vielen Arbeitsfeldern etwa hat dafür gesorgt, dass sich die beruflichen Anforderungen in permanentem Wandel befinden. „Dazu kommt, dass die Berufsbiografien heute ganz anders aussehen als früher“, sagt Michael Cordes, Leiter des Fachbereichs Weiterbildung bei Stiftung Warentest. „Außerdem leben wir in einer Zeit, in der Wissen schneller denn je veraltet.“

Um nicht mit veraltetem Wissen durch das Berufsleben zu tingeln, sind Fortbildungen das A und O – und die können kosten. Zwar sind laut Marktforschungsinstitut Forsa 97 Prozent aller Arbeitgeber bereit, sich an den Gebühren für eine Fortbildung zu beteiligen. Dass aber die Ausgaben gänzlich übernommen werden, ist eher die Ausnahme. Selbstständige können diesen Weg ohnehin nicht wählen.

Daher ist es besonders wichtig, den Eigenanteil an den Fort- und Weiterbildungen zumindest steuerlich geltend zu machen. Dies ist in fast allen Fällen möglich – nur wissen es viele Arbeitnehmer noch nicht. „Wir sprechen dieses Thema mittlerweile immer direkt an“, sagt Rebbeca Wanzl, die die Abteilung Studienberatung an der Universität für Weiterbildung (DUW) in Berlin leitet. „Für unsere Studienanwärter kann das ja mit ausschlaggebend sein, ob sie bei uns studieren oder nicht.“

Wer sich wichtige Hard oder Soft Skills für den Arbeitsalltag aneignen will, der kann die dafür nötigen Bildungsmaßnahmen unter Werbungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich angeben. Als Fort- oder Weiterbildung gilt im steuerrechtlichen Sinne alles, was der Erlangung weiterer beruflicher Fähigkeiten dient. Ein Zweit- oder Fernstudium kann daher genauso angerechnet werden wie eine BWL-Fortbildung oder das Erlernen neuer Softwareprogramme für den Beruf. Auch Rhetorikkurse oder eine Promotion können unter diese Kategorie fallen.

Innerhalb des Fortbildungszeitraums sind so gut wie alle Kosten potenziell anrechenbar, die mit der Weiterbildung in Zusammenhang stehen: Fachliteratur, Arbeitsmaterial, Fahrtkosten (auch, um Arbeitsgruppen zu erreichen), eine Zweitunterkunft, für einen Zeitraum von drei Monaten gar Verpflegungskosten. Auch, wenn ein Darlehen für die Fortbildung aufgenommen wird, ist es absetzbar – die Tilgung später entsprechend nicht mehr.

Voraussetzung ist immer, dass die Weiterbildungsmaßnahme einen konkreten Bezug zur weiteren beruflichen Tätigkeit aufweist. „ Nach dem Einkommensteuergesetz heißt dies, die Ausgaben müssten der zukünftigen Erzielung von Einnahmen dienen“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Absolviert man Bildungskurse lediglich zur Allgemeinbildung oder aus privatem Interesse – wie etwa Volkshochschulkurse zu branchenfernen Themen oder Sprachkurse für den anstehenden nächsten Urlaub – sind sie nicht absetzbar.

Für jeden, der eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweist – dies gilt auch und gerade für Arbeitslose – ist die Weiterbildungsmaßnahme unter Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. „Eine Höchstgrenze dessen, was anrechenbar ist, gibt es nicht“, erklärt Rauhöft. Sobald der Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1000 Euro überschritten wird, können die Werbungskosten vom Finanzamt angerechnet werden. Bei den Selbstständigen sind die Kriterien und Maßgaben nahezu gleich, nur sind die Fortbildungskosten unter dem Punkt Betriebsausgaben zu führen. Für die Steuerpflichtigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind Fortbildungskosten unter „Sonderausgaben“‘ anrechenbar – hier aber liegt die Obergrenze bei 4000 Euro. „Streitfälle gibt es unter anderem bei Sprachreisen“, sagt Rauhöft, „insbesondere bei Auslandsaufenthalten, wenn die bereisten Regionen touristisch attraktiv sind.“ Hier müsste man als Arbeitnehmer nachweisen, welche beruflichen Auswirkungen sich durch den Spracherwerb oder die kulturelle Weiterbildung vor Ort ergäben.

„Fachliche Weiterbildungen können so gut wie immer abgesetzt werden“, sagt Cordes von der Stiftung Warentest. Natürlich muss man alle Kosten anhand von Rechnungen oder Quittungen belegen. In strittigen Fällen empfiehlt es sich, kurz zu der Fortbildungsmaßnahme Stellung zu nehmen und deren Notwendigkeit zu begründen.

Laut Cordes änderten sich die Regelungen bei Bildungsprämien, die durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung vergeben werden, oder Bildungsgutscheinen von der Agentur für Arbeit, häufig. Daher sei es auch hier nötig, sich über den aktuellen Stand zu informieren (siehe Kasten).

Generell sieht Cordes den vorausschauenden Arbeitnehmer heute in der Pflicht, Fortbildungsangebote wahrzunehmen. „Die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt sind viel heterogener, diffiziler geworden“, sagt er, „daher ist Weiterbildung auch so ein wichtiges Thema geworden.“ Der Fachkräftemangel etwa resultiere zu gewissen Teilen auch daraus, dass ausgebildete Kräfte nicht über die neueren Technologien informiert seien.

Die DUW, spezialisiert auf berufsbegleitende Weiterbildung, bloggt zum Thema Weiterbildung und Lohnsteuer auf dem von ihnen initiierten „Erfolgsblog“ (siehe Kasten). In der Studienberatung aber darf keine direkte steuerliche Beratung erfolgen, für direkte Finanztipps, die sich auf die persönliche Situation des Studierenden beziehen, muss ein Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein aufgesucht werden. Den Erfahrungen der DUW nach werden etwa 50 Prozent ihrer Studierenden vom Arbeitgeber zumindest zum Teil unterstützt – in diesem Fall aber setzen viele ihrer Studierenden den anderen Teil ab.

Nahezu hundert Prozent der Studierenden absolvieren die Lehre an der DUW neben dem Beruf. Diejenigen, die an der DUW ihren Master machen, profitieren etwa von den steuerlichen Regelungen. Beispiel: Hat jemand einen Bachelor im Bereich Medien, so kann er das Fernstudium Master International Media Innovation Management an der DUW steuerlich geltend machen. Mit dem Master bringt man sich so in der Medienbranche auf den neuesten Stand – und beim nächsten Jahressteuerausgleich wird auch das Konto auf einen neuen Stand gebracht.

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