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Auf das Bauchgefühl hören. Für das Treffen mit dem Chef sollten sich Schwangere einen Termin geben lassen und sich gut vorbereiten. Denn den Arbeitgeber interessiert: Was plant die Mitarbeiterin konkret für die Elternzeit? Foto: dpa

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Wirtschaft: Wie sag ich’s meinem Chef – und wann?

Für viele Vorgesetzte ist die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin nicht nur eine freudige Nachricht. Deshalb sollten werdende Mütter das Gespräch mit dem Arbeitgeber über die Babypause gut vorbereiten.

Als sie schwanger wurde, arbeitete Kerstin B. in einem großen deutschen Unternehmen. Sie vertraute auf das gute Verhältnis zu ihrem Chef und unterrichtete ihn früh über das bevorstehende Ereignis. Der freute sich zwar für sie. Gleichzeitig schloss er eine Rückkehr in seine Abteilung nach dem gewünschten Jahr Elternzeit jedoch von vorneherein aus. Die Ansage des Chefs sprach sich unter den Kollegen schnell herum. In wichtige Prozesse banden einige Kollegen Kerstin B. nun nicht mehr ein. „Man musste sich mit mir nicht mehr arrangieren“, erinnert sie sich.

Damit ist Kerstin B. kein Einzelfall. Eine Schwangerschaft wirkt sich für Frauen im Job oft negativ aus. Das zeigt eine Umfrage der Fachhochschule Frankfurt am Main unter rund 1800 berufstätigen Müttern. Demnach sagten fast drei von vier Frauen (72 Prozent), dass anstehende Karriereschritte während der Schwangerschaft auf Eis gelegt oder sogar gestrichen wurden. Bei einem Teil standen während der Schwangerschaft Gehaltserhöhungen an. Von ihnen sagte jede Zweite (48 Prozent), dass die Gehaltserhöhung vermindert oder sogar gestrichen wurde.

Wann also sollte eine Frau ihrem Chef über die Schwangerschaft Bescheid sagen? Und wie? Dem Mutterschutzgesetz zufolge ist die Situation eindeutig: Frauen sollen den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft unterrichten, sobald sie davon wissen. Sie müssen ihn allerdings nicht informieren. Wann sie den Chef informieren will, bleibt jeder Frau selbst überlassen: Grundsätzlich könnten Frauen den Zeitpunkt frei wählen, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

In der Praxis sagen die meisten vor dem dritten Monat nichts, da es bis dahin ein erhöhtes Risiko gibt, das Kind zu verlieren. Danach sollten Arbeitnehmerinnen aber nicht zu lange warten. „Wenn man ohne Not die Mitteilung hinauszögert, schadet man sich und dem Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber“, warnt Christian Vetter vom Bundesverband der Personalmanager.

Letztendlich muss aber jede Schwangere selbst entscheiden, wann der ideale Zeitpunkt für die Information des Vorgesetzten ist. Wichtig ist es dabei, dem Chef von dem Ereignis nicht zwischen Tür und Angel zu erzählen, sondern sich einen Termin für ein ruhiges Gespräch geben zu lassen. Gut zu wissen: Der Vorgesetzte darf die Information nicht weitergeben, wenn die Frau das nicht will. Auch die Einbindung des Betriebsrats ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin gegen den Willen der Schwangeren unzulässig (Az.: 76 BV 13504/07).

Während der Schwangerschaft haben Frauen besondere Rechte, erläutert Christa Holste vom Familienbüro Lüneburg. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung genießen Frauen Kündigungsschutz. Außerdem sieht das Mutterschutzgesetz gesetzliche Beschäftigungsverbote vor: So dürfen Schwangere keine Akkord-, Fließband-, Sonntags- oder Nachtarbeit machen. Überstunden sind ebenfalls tabu. Mehr als 8,5 Stunden Arbeit pro Tag sowie 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen sind ebenfalls gesetzlich verboten.

Haben Arbeitnehmerinnen einen unbefristeten Vertrag, sind aber noch in der Probezeit, haben sie durch ihre Schwangerschaft Kündigungsschutz. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, nach Ablauf der Probezeit einen neuen Vertrag zu schließen. Anhaltspunkt dafür ist die Klausel: „Mit der Probezeit endet dieser Vertrag.“ Die Schwangerschaft schützt nur vor einer Kündigung, nicht aber vor einer Befristung des Arbeitsvertrags.

Für das Gespräch mit dem Chef raten die Experten Frauen, sich möglichst gut vorzubereiten. So sollten sich werdende Mütter vor dem Gespräch vor allem auch darüber Gedanken machen, wie sie auf Fragen zur Elternzeit reagieren wollen, rät Christian Vetter vom Bundesverband der Personalmanager. Denn: Viele Chefs wollen wissen, was die Mütter konkret planen. Ein schriftlicher Antrag und somit eine verbindliche Festlegung muss aber erst sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber vorliegen. Da Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, beginnt ihre Elternzeit in der neunten Woche nach Geburt ihres Kindes. Ein Antrag in der ersten Woche nach der Entbindung ist daher fristgerecht.

Ist das Gespräch mit dem Chef geschafft, sollten die Schwangeren auch ihre Kollegen informieren. Dabei gilt der Grundsatz: so früh wie möglich und am besten persönlich. „Wenn ich in einem kleinen Team arbeite, in dem mein Mutterschutz direkte Auswirkungen auf die Kollegen hat, ist es nur fair, mit den Kollegen direkt zu besprechen“, betont Christa Holste vom Familienbüro Lüneburg.

Doch auch hierbei ist Fingerspitzengefühl gefragt. „In seinem Arbeitsumfeld sollte man alle zum gleichen Zeitpunkt informieren“, rät Christian Vetter. Denn werden einzelne Kollegen früher eingeweiht, könnte es möglicherweise Gerede geben. (dpa)

Katja Fels

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