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Wirtschaft: Wie Steuersünder wieder ehrlich werden

Eine Amnestie ermöglicht es, „Schwarzgeld“ bis März 2005 günstig nachzuversteuern. Doch auf dem Weg dahin lauern Tücken

Von Lenhard Jesse

und Marco Geuenich

Steuerhinterziehung ist hierzulande ein Aufreger-Thema allererster Güte. Dem Fiskus gehen jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe verloren. Ehrliche Bürger ärgert es, dass andere sich um ihre Pflichten drücken. Und obwohl Steuerhinterziehung eine Straftat ist, scheint es mit dem entsprechenden Unrechtsbewusstsein bei vielen Bürgern nicht weit her zu sein. Zum Jahresbeginn hat der Gesetzgeber deshalb etwas Neues probiert. Um bereits hinterzogenes Geld wieder ans Licht zu holen, ist quasi als „Sonderangebot“ das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ in Kraft getreten. Dahinter steht die Überlegung, dass viele Steuersünder die rückwirkende Angabe ihrer Einnahmen bisher als zu „teuer“ einstuften. Die klassische Selbstanzeige funktionierte nämlich nur, wenn man die hinterzogenen Steuern nachzahlte und obendrein sechs Prozent Hinterziehungszinsen darauf entrichtete.

Das soll jetzt anders werden – und die Eckpunkte des neuen Gesetzes können sich auf den ersten Blick auch sehen lassen: Wer zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. März 2005 auf einem amtlichen Vordruck eine so genannte strafbefreiende Erklärung abgibt und auf die nicht erklärten Einnahmen eine Pauschalsteuer entrichtet, kann wegen einer in den Jahren 1993 bis 2002 begangenen Steuerhinterziehung nicht mehr bestraft werden. Dies gilt selbst bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung.

Die Pauschalsteuer berechnet sich aus einem quotalen Anteil der hinterzogenen Einnahmen und beträgt 25 Prozent bis zum 31. Dezember 2004. Bis zum Auslaufen der Steueramnestie am 31. März 2005 beträgt sie 35 Prozent. Im Zusammenhang mit den hinterzogenen Einnahmen angefallene Ausgaben bleiben ebenso unberücksichtigt wie gezahlte Kapitalertragsteuern. In einer Steuererklärung zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden bei dieser Berechnung nicht quotal, sondern in voller Höhe berücksichtigt.

Unter dem Strich ergeben sich damit attraktive Steuerquoten. Wer zum Beispiel bis zum 31. Dezember 2004 hinterzogene Zinsen aus einer Geldanlage in Luxemburg oder der Schweiz erklärt, versteuert diese effektiv mit 15 Prozent. Wurde im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung im Ausland gelegenes Vermögen verschwiegen, liegt die Steuerbelastung bei lediglich fünf Prozent.

Als besonderes Bonbon verzichtet der Fiskus gänzlich auf die bis 1996 erhobene Vermögensteuer und die Entrichtung von Hinterziehungszinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wer für die Jahre 1993 bis 2002 eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgibt, wird zudem für Hinterziehungen der Jahre vor 1993 nicht bestraft und von jeglicher Nachzahlung frei gestellt.

Allerdings ist der Weg zur Steuerehrlichkeit nicht ganz ohne Tücken: Bereits das richtige Ausfüllen des amtlichen Vordrucks stellt Laien häufig vor Probleme, weil die Ermittlung und Eintragung der richtigen Bemessungsgrundlage ohne verständige Lektüre des Gesetzes und vertiefte Kenntnisse im Steuerrecht kaum möglich sein dürfte. Da der im Gesetz verwandte Begriff der Einnahmen darüber hinaus nicht klar definiert wurde, bereitet die Ermittlung der Bemessungsgrundlage insbesondere bei Zinseinkünften und Veräußerungsgewinnen aus Aktien erhebliche Probleme.

Diese und andere Fragen sind Gegenstand eines vor wenigen Tagen ergangenen Merkblatts des Finanzministeriums. In formeller Hinsicht werden dem Erklärenden darin weit gehende Erleichterungen eingeräumt, die offensichtlich aus den Problemen beim Ausfüllen des amtlichen Vordrucks resultieren. Bei einigen strittigen Fragen zur Bemessungsgrundlage hat sich der Fiskus jedoch im Zweifel für den höheren Betrag entschieden. Ob dies im Ergebnis richtig ist, werden in Zukunft die Gerichte zu klären haben. Bei Veräußerungsgewinnen aus Aktien ist jedoch lediglich der Veräußerungserlös als Einnahme anzusetzen.

Praktische Probleme bereitet auch die nachträgliche Ermittlung der zu berücksichtigenden Einnahmen. Wurden über hinterzogene Beträge keine Aufzeichnungen geführt, sind diese in einer für das Finanzamt akzeptablen Weise sachgerecht zu schätzen. Selbst wenn Aufzeichnungen vorhanden sind, kann deren nachträgliche Beschaffung einige Zeit in Anspruch nehmen. Dieser Aspekt wird insbesondere bei der Erhöhung des Steuersatzes zum 31. Dezember 2004 beziehungsweise beim Auslaufen der Steueramnestie am 31. März 2005 Bedeutung gewinnen.

Immerhin können Steuersünder nun zwischen der Steueramnestie und der hergebrachten Selbstanzeige wählen. In bestimmten Konstellationen empfiehlt sich daher eine Vergleichsrechnung – insbesondere, wenn im Zusammenhang mit hinterzogenen Einnahmen erhebliche Ausgaben oder anrechenbare Kapitalertragsteuern angefallen sind.

Wer sich auf die Amnestie einlässt, sollte letztendlich sicher stellen, dass die selbst errechnete Pauschalsteuer innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung gezahlt wird. Denn wenn die Frist unentschuldigt überschritten wird, tritt keine Straffreiheit ein. Befindet sich für eine Zahlung benötigtes Vermögen im Ausland, muss man deshalb für einen rechtzeitigen Transfer ins Inland sorgen.

Dass sich die Erkenntnismöglichkeiten für die Finanzverwaltung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert haben, dürfte trotz dieser Hürden ein weiteres „Argument“ für den Schritt in die Steuerehrlichkeit sein. Dazu gehört etwa die seit Beginn dieses Jahres bestehende Verpflichtung für inländische Kreditinstitute, eine zusammengefasste Jahresbescheinigung für sämtliche bei diesem Institut angefallenen Kapitalerträge zu erteilen – einschließlich der Gewinne aus Aktienverkäufen. Ferner kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen bei jedem inländischen Kreditinstitut überprüfen, ob der Steuerpflichtige dort ein Konto unterhält. Und auch im Ausland deponiertes Vermögen wird für den deutschen Fiskus transparenter.

Verstärkte Bargeldkontrollen an den Grenzen zeigen, dass die unentdeckte Rückführung im Ausland „versteckter“ Gelder schwieriger wird. Zudem verringert sich die Attraktivität von ausländischen Vermögensanlagen durch die Erhebung von Kapitalertragsteuern und verstärkten Kontrollmitteilungen im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie. Wer also den Schritt in die Steuerehrlichkeit gehen will, sollte gut überlegen, ob sich dazu jetzt nicht ein gangbarer Weg aufgetan hat.

Lenhard Jesse ist Partner und Marco Geuenich Mitarbeiter im Berliner Büro der Partnerschaft Flick Gocke Schaumburg, Bonn, Berlin, Frankfurt am Main.

Lenhard Jesse, Marco Geuenich

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