zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Zahlen für Zahlen

Wenn Mieter umziehen, sind Zwischenablesungen zum Energieverbrauch fällig. Auf wessen Kosten?

WAS STEHT INS HAUS?

Als wir in diesem Jahr in eine andere Wohnung gezogen sind, meinte der neue Vermieter, dass wir die Kosten für die Zwischenablesung bei Heizung und Warmwasser bezahlen müssen. Dabei sicherte er uns zu, dass wir diese Kosten nur beim Einzug zu zahlen haben, beim Auszug dagegen nicht, da dann wieder der neue Mieter die Kosten zu übernehmen hat. Inzwischen sind mir Zweifel gekommen, da ein Bekannter meinte, dass die Kosten der Zwischenablesung vom Vermieter zu tragen sind. Muss ich die Kosten übernehmen – wenn nicht, wie bekomme ich das Geld wieder zurück?

WAS STEHT IM GESETZ?

Bei einem Mieterwechsel ist der Vermieter nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, eine Zwischenablesung vorzunehmen. Eine solche „außerplanmäßige“ Erfassung des Verbrauchs verursacht zusätzliche Kosten. Zudem entsteht ein weiterer Aufwand für die Aufteilung der Heizkosten auf den Vor- und Nachmieter. Die Heizkostenverordnung regelt nicht ausdrücklich, wer diese durch den Umzug veranlassten Kosten letztendlich zu tragen hat. Die Frage war früher zwischen den Gerichten sehr umstritten. Zumeist wurde die Auffassung vertreten, dass die Kosten der ausziehende Mieter tragen muss. Häufig wurden auch Urteile gesprochen, die die Kosten zwischen dem ein- und ausziehenden Mieter aufgeteilt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen entschieden, dass diese aus Anlass eines Mieterwechsels anfallenden Kosten vom Vermieter zu tragen sind. Als Begründung führt er an, dass derartige Aufwendungen nicht in wiederkehrenden Zeitabständen anfallen, sondern lediglich einmal im Falle des Auszuges. Es handelt sich somit nicht um laufend entstehende Kosten. Entstehen Kosten nur einmalig, sind sie der Verwaltung zuzuordnen und vom Vermieter allein zu tragen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die Vertragsparteien eine anderweitige Regelung treffen können. Ist im Mietvertrag somit ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter die Kosten tragen soll, darf der Vermieter sie ihm auch in Rechnung stellen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in der Fachwelt auf heftige Kritik gestoßen. Denn im Gesetz steht, dass die Kosten der Berechnung und Aufteilung umlagefähig sind. Die Abrechnungen beziehen somit die Kosten einer Zwischenablesung ein. Das Argument, dass die Kosten nur einmalig anfallen, ist jedenfalls aus Vermietersicht problematisch, da in größeren Mietshäusern diese Kosten häufiger und nicht nur einmalig entstehen. Dennoch: Solange das Gericht seine Entscheidung nicht korrigiert, bleibt es dabei. Die Kosten der Zwischenablesung muss der Vermieter bezahlen, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine anderweitige Absprache getroffen. Haben Sie als Mieter in Unkenntnis der Rechtslage schon gezahlt, können Sie den Betrag regelmäßig zurückfordern und gegebenenfalls mit der nächsten Mietzahlung verrechnen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false