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Wirtschaft: Zivilprozesse: Vom Täter lösen

Seit einigen Monaten wird die rechtspolitische Debatte vor allem durch die angestrebte Reform des Zivilprozesses bestimmt. Dabei hat jedoch ein weiteres, keineswegs unbedeutendes Gesetzesvorhaben, mit dem der Opferschutz durch das Strafrecht verbessert werden soll, nur wenig Beachtung gefunden.

Seit einigen Monaten wird die rechtspolitische Debatte vor allem durch die angestrebte Reform des Zivilprozesses bestimmt. Dabei hat jedoch ein weiteres, keineswegs unbedeutendes Gesetzesvorhaben, mit dem der Opferschutz durch das Strafrecht verbessert werden soll, nur wenig Beachtung gefunden. So möchte die Bundesjustizministerin, Frau Däubler-Gmelin, beispielsweise, dass künftig zehn Prozent aller von den Ländern eingenommenen Geldstrafenbeträge gezielt Opfern zugute kommen; darüber hinaus soll im Fall der Verurteilung eines nicht zahlungskräftigen Täters zu einer Geldstrafe sichergestellt sein, dass Opferansprüche aus der Tat Vorrang vor dem Geldstrafen-Anspruch des Staates haben.

Das Reformvorhaben steht in einer Reihe mit zahlreichen Gesetzesänderungen seit Mitte der 80er Jahre, in denen eine Loslösung des Strafgesetzgebers von der Fixierung allein auf den Straftäter zum Ausdruck kommt. Der Opferschutz als praktische Hilfe sollte damit nicht länger auf andere Rechtsgebiete, wie etwa das Sozialrecht (Opferentschädigungsgesetz) abgeschoben werden.

Vor diesem Hintergrund ist ein Blick auf die Möglichkeiten, die das Strafrecht (und dabei insbesondere das Strafprozessrecht) bereits jetzt für Opfer von Straftaten vorsieht, interessant. Bei einer Bestandsaufnahme stößt man zunächst auf eine Pflicht und nicht auf ein Recht des Opfers, nämlich die Zeugenpflicht. In seiner Zeugenrolle ist das Opfer regelmäßig zum Erscheinen und zur Aussage bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet. Die Zeugenstellung kann einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen, der meist nur ansatzweise materiell abgegolten wird - die Verdienstausfallentschädigung für Zeugen, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet, beträgt beispielsweise maximal 25 Mark pro Stunde.

Insbesondere bei schwereren Straftaten besteht für das Opfer darüber hinaus das Problem, dass das Wiederaufrollen des Erlebten im Rahmen von Zeugenvernehmungen mitunter eine erneute "Verletzung" mit sich bringt. Dazu tritt im ersten Schock oder der ersten Empörung häufig die Gefahr, dass die Grenzen zwischen dem, was das Opfer wirklich weiß, und dem, was es insoweit nur vermutet, verschwimmen. Das kann sogar zur Folge haben, dass das Opfer einer Straftat später selbst als Täter einer solchen in Betracht kommt, nämlich als Beschuldigter eines Verfahrens wegen uneidlicher Falschaussage oder falscher Verdächtigung.

Als erstes wirkliches Recht des Opfers ist das Recht zur Stellung eines Strafantrages zu nennen. Mit dem Strafantrag wird das Begehren zum Ausdruck gebracht, der Täter möge wegen seiner Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei bestimmten Straftaten, etwa dem Hausfriedensbruch oder der Beleidigung, ist dieser Strafantrag sogar erforderlich, damit es überhaupt zu einer Strafverfolgung des Täters kommt.

Durch seinen Rechtsanwalt kann der Betroffene Einsicht in die Ermittlungsakten der Polizei und Staatsanwaltschaft nehmen. Diese Möglichkeit, die ohne anwaltliche Vertretung nicht gegeben ist, sollte in ihrer praktischen Tragweite nicht unterschätzt werden. Denn auf diese Weise kann man einen Einblick in die staatliche Ermittlungstätigkeit erlangen oder es lassen sich Informationen sammeln, die zur Verfolgung der eigenen Interessen auf dem Zivilrechtsweg Bedeutung haben (Schadensersatzklage, Herausgabeklage und anderes). Damit können sich umfangreiche eigene Ermittlungen gegen den Täter, zum Beispiel zu dessen Aufenthaltsort, erübrigen.

Bei manchen kleineren Straftaten besteht unter Umständen das Recht, Privatklage zu erheben. Dadurch ist gewährleistet, dass das Opfer auch in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft von sich aus keine Anklage erheben würde, ein Gericht zu einer Prüfung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten veranlassen kann.

Bei bestimmten schwereren Straftaten hat der Betroffene das Recht, die eigenen Interessen im Strafprozess im Wege der Nebenklage zu verfolgen. Damit sichert er sich weitgehende Beteiligungsrechte im Strafprozess, zum Beispiel das Frage- und das Beweisantragsrecht. Ein prominenter Nebenkläger ist zurzeit Jan-Philip Reemtsma, der in dem Strafprozess gegen einen seiner Entführer neben der Staatsanwaltschaft für dessen Verurteilung eintritt.

Sowohl für Privat- als auch für Nebenkläger besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Opfer schwerster Straftaten können als Nebenkläger sogar beantragen, dass ihnen vom Gericht ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird. Überdies kann sich das Opfer einer Straftat, auch ohne Privat- oder Nebenkläger zu sein, im Rahmen seiner Zeugenrolle im Strafprozess jederzeit des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das kann dazu dienen, die ungewohnte Situation als Opfer und Zeuge zugleich besser zu bewältigen, zu der unter anderem bohrende Fragen des Verteidigers des Angeklagten gehören können. Die Kosten des Rechtsanwalts trägt allerdings grundsätzlich das Opfer.

Schließlich lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits in dem gegen den Täter laufenden Strafprozess zivilrechtliche Ansprüche (etwa Schadensersatz oder Herausgabe) geltend machen. Allerdings gebrauchen die Strafgerichte diese Verfahrensform - das "Adhäsionsverfahren" - nur sehr selten. Sie verweisen die Anspruchsberechtigten in der Regel auf die Zivilgerichte, so dass - entgegen der gesetzgeberischen Zielvorstellung - doch zwei Gerichtsverfahren für das Opfer notwendig werden.

Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung bieten damit schon jetzt eine Reihe von Möglichkeiten zur Beteiligung des Opfers am Strafverfahren gegen den Täter. Diese Möglichkeiten beziehen sich hauptsächlich auf die Strafverfolgung bis zur Verurteilung des Täters. Die jetzt vorgeschlagenen Reformen haben demgegenüber für die Phase danach, die sogenannte Strafvollstreckung, Bedeutung. Auch wenn sich vor allem der durch Straftaten verursachte immaterielle Schaden selten vollständig wieder gutmachen lassen wird, so würden die Änderungen den Opferschutz immerhin verbessern.

Stephan Bahlmann

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