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Gewissensfragen. Die Universität Düsseldorf entscheidet am Dienstag, ob sie im Fall Schavan ein formelles Verfahren eröffnet.

© dapd

Der Fall Schavan: Was ein Plagiat ist

Im Fall Schavan gibt es Zweifel an einem „abgeschwächtem Vorwurf“: Das entspreche nicht den Tatsachen, heißt es aus der Uni Düsseldorf. Verbände sind empört über die Kritik an der Uni..

Kurz vor der entscheidenden Sitzung des Rats der Philosophischen Fakultät der Universität Düsseldorf über den Fall Schavan hat sich der Kampf um die Deutungshoheit zugespitzt. Die Promotionskommission habe das Urteil ihres Vorsitzenden keineswegs abgeschwächt, ist am Montag aus Düsseldorf zu hören. Ein Bericht der „SZ“, nach dem die Empfehlung an den Fakultätsrat, Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) den Titel abzuerkennen, eine andere Grundlage habe als bekannt, entspreche nicht den Tatsachen. Am heutigen Dienstag will der Fakultätsrat entscheiden, ob er ein Hauptverfahren zum Titelentzug einleitet.

Laut „SZ“ soll die Kommission Schavan nicht mehr vorwerfen, „absichtlich getäuscht zu haben“. Nun sei „davon die Rede, Schavan habe in Kauf genommen, dass sie gegen gängige Zitierregeln verstoßen könnte“. In diesem Fall würden Juristen von „bedingtem Vorsatz sprechen“.

Experten sind ohnehin der Ansicht, die Unterscheidung zwischen dem Vorwurf des bewussten und des – milderen – bedingten Vorsatzes spiele für den Titelentzug juristisch keine Rolle. „Es ist für die Entscheidung grundsätzlich egal, welche Vorsatzform vorliegt“, sagt der Bonner Hochschulrechtler Klaus Ferdinand Gärditz, der den Düsseldorfern kürzlich ein rechtmäßiges Verfahren bestätigte. Gärditz sagt, Gerichte hätten mehrfach entschieden, dass bedingter Vorsatz ausreiche. Um spätere „Schlammschlachten“ vor Gericht zu vermeiden, würden Unis daher bei Entzugsverfahren selten von mehr als bedingtem Vorsatz sprechen.

Vorsatz ist auf jeden Fall mehr als Schlamperei, die Juristen als „Fahrlässigkeit“ bezeichnen würden. Zu klären, ob es sich statt um Vorsatz doch nur um eine nicht ahndenswerte Fahrlässigkeit handelt, ist für den Juristen Wolfgang Löwer die zentrale Frage in Plagiatsverfahren. „Doch mit Fahrlässigkeit kann man nur einige wenige Stellen erklären.“ Löwer ist Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft.

Was ist unter einem „bedingten Vorsatz“ zu verstehen? Dieser liegt vor, wenn ein Doktorand „billigend einen Regelverstoß in Kauf nimmt“, wie es unter Juristen heißt. Ein Beispiel, das Gärditz nennt: Ein Promovend setzt aus Faulheit erst am Ende seines langen Arbeitsprozesses alle Fußnoten. „Dann nimmt er in Kauf, dass er höchstwahrscheinlich nicht mehr alle Fußnoten richtig identifizieren kann.“ Tatsächlich urteilten Richter unlängst, Täuschung liege bereits dann vor, wenn „Unrichtigkeiten in Kauf“ genommen werden.

Kann nur von einem Plagiat gesprochen werden, wenn der Promovend bewusst täuschte? Nein, sagen die Experten. Ein Plagiat liege vor, sobald die Herkunft einer Stelle nicht hinreichend gekennzeichnet sei, sagt Gärditz. Dabei spiele es „gar keine Rolle, mit welchem Motiv der Promovend handelte“. Auch Löwer sagt, Ausgangspunkt aller Überlegungen in der Sache sei allein, ob Promovenden die verwendete Literatur und die wörtlichen Zitate hinreichend gekennzeichnet hätten. „Das müssen sie schließlich bei der Abgabe der Arbeit schriftlich versichern.“

Streit gibt es auch um eine Stellungnahme der Allianz der Wissenschaftsorganisationen. Die hatte der Uni vorgeworfen, Standards von Plagiatsverfahren verletzt zu haben. So habe sie bei der Vorprüfung durch den Judaisten Stefan Rohrbacher gegen das Mehraugen- und gegen das Fachgutachterprinzip verstoßen.

Dieser Kritik tritt nun der Philosophische Fakultätentag entgegen. Die Überprüfung von Schavans Dissertation genüge bislang „allen in der Wissenschaft üblichen Standards“. „Unangemessen“ sei etwa die Forderung der Allianz, die Umstände der Entstehung der Arbeit müssten berücksichtigt werden. Es gehe vielmehr um „für alle Fächer in den philosophischen Fakultäten übliche Maßstäbe“. Der Deutsche Hochschulverband (DHV) erklärte am Montag, die Allianz hätte sich gegenüber der Uni als Herrin des Verfahrens zurückhalten müssen. Sie erweise „der Wissenschaft einen Bärendienst“, wenn der Eindruck entstehe, politisch wünschenswerte Ergebnisse könnten öffentlich herbeigeredet werden“, erklärte der DHV-Präsident.

Davor warnt auch die Vorsitzende des Bildungsausschusses im Bundestag, Ulla Burchardt (SPD) in einem Schreiben an die Allianz. Im Bundestagswahljahr könnte der Versuch der „Ehrenrettung einer Person“ als „fehlende Überparteilichkeit“ gewertet werden. Die Intervention verstoße auch gegen die Autonomie der wissenschaftlichen Einrichtungen.

Auch die Uni Düsseldorf widerspricht der Allianz. Unter anderem heißt es in einer Erklärung, es entspreche dem Mehraugenprinzip, wenn am Ende der Fakultätsrat „mit 30 Augen“ über den Fall Schavan entscheide. Gleichzeitig betont die Uni, der Promotionsausschuss habe in seinen Beratungen sehr wohl den Entstehungskontext der Arbeit berücksichtigt.

Was steht am Dienstag in Düsseldorf an? Über die Frage, ob das Hauptverfahren zur Aberkennung von Schavans Doktortitel eröffnet wird, befinden im Fakultätsrat 15 stimmberechtigte Mitglieder. Acht von ihnen kommen aus der Professorenschaft. Nicht-stimmberechtigte Mitglieder sind der Dekan als Vorsitzender, Rohrbacher als Prodekan, der Studiendekan und die Gleichstellungsbeauftragte.

Vier Szenarien sind denkbar. Der Fakultätsrat könnte die Vorwürfe für nicht schwer genug erachten und sich gegen ein Hauptverfahren entscheiden: Schavan wäre entlastet. Das Gremium könnte Schavan auch den Titel sofort entziehen. Oder es könnte das Verfahren eröffnen, aber eine weitere Expertise anfordern. Schließlich könnte es das Hauptverfahren ohne zusätzliche Gutachten einleiten.

Sollte der Fakultätsrat beschließen, ein Hauptverfahren zu eröffnen, bedeutet das nicht automatisch, dass Schavan der Titel entzogen wird. Prinzipiell gelte, dass der Fakultätsrat selber untersuchen und feststellen muss, ob auch er von Täuschungen ausgeht, sagt der Hochschulrechtler Volker Epping (Uni Hannover): „Die eigenständige Prüfung des Fakultätsrats ist maßgeblich, auch wenn er hierzu den Bericht der Promotionskommission heranzieht.“ Sollte das Gremium von Täuschungen ausgehen, müsse es zudem Ermessensfragen klären. Welche Entscheidung getroffen wird, ist offen. Im Gremium reicht die einfache Mehrheit aus.

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