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Wissen: „Verfahren im Fall Schavan rechtmäßig“ Gutachter: Kein Grund zur Beanstandung

In der Plagiatsaffäre um die Doktorarbeit von Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) bescheinigt ein Gutachten der Universität Düsseldorf ein ordnungsgemäßes Vorgehen bei der Überprüfung. „Die Fakultät hat die nach geltendem Recht erforderlichen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt.

In der Plagiatsaffäre um die Doktorarbeit von Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) bescheinigt ein Gutachten der Universität Düsseldorf ein ordnungsgemäßes Vorgehen bei der Überprüfung. „Die Fakultät hat die nach geltendem Recht erforderlichen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt. Auch die Verfahrensführung lässt keinen Grund zur Beanstandung erkennen“, heißt es in einem am Mittwoch von der Heinrich-Heine-Universität veröffentlichten Ergebnis des 22-seitigen Gutachtens des Bonner Wissenschaftsrechtlers Klaus F. Gärditz. Das Gutachten hatte die Uni selbst in Auftrag gegeben. Sie befasst sich seit mehreren Monaten mit Schavans Doktorarbeit aus dem Jahr 1980.

Anlass war Kritik von Wissenschaftlern und Politikern. Sie hatte sich vor allem daran entzündet, dass Details aus einem internen Gutachten zur Dissertation durchgesickert waren. Darin wurde der Ministerin bei ihrer Promotion eine „leitende Täuschungsabsicht“ bescheinigt. Am kommenden Dienstag tritt der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät zusammen, um über die Einleitung eines Plagiatsverfahrens zu beraten. Die Promotionskommission hatte ein Verfahren zur Aberkennung des Doktortitels empfohlen.

Unterdessen kämpft Margarita Mathiopoulos weiter um ihren Doktortitel. Sie lege Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember ein, mit der die Aberkennung ihres Doktortitels durch die Uni Bonn bestätigt wurde. Das Urteil sei „rechtswidrig und nicht verfassungskonform“, erklärte Mathiopoulos am Mittwoch. Das Gericht hatte die Klage der Unternehmerin und Politikwissenschaftlerin gegen die Entscheidung der Uni Bonn abgewiesen, ihr den 1986 erworbenen Titel zu entziehen.

Mathiopoulos beruft sich darauf, dass der Plagiatsverdacht 1991 von Unigremien verneint wurde. Alle Beteiligten seien damals davon ausgegangen, ihr Fall sei abschließend geregelt. Dies habe das Gericht nicht gewürdigt. Nach 22 Jahren könne sie nicht in derselben Sache erneut „vorgeführt werden“, erklärt Mathiopoulos und plädiert auf Verjährung. Dem widerspricht das Gericht in seiner Urteilsbegründung: Mathiopoulos habe nicht darauf vertrauen dürfen, „dass nicht mehr gegen sie eingeschritten werde“. Der Entzug des Doktortitels sei zumutbar, weil die Klägerin „dies durch ihre quantitativ und qualitativ massiven Täuschungen“ selbst zu verantworten habe. dpa/-ry

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