Zeitung Heute : Gewerbeimmobilien: Aktuelle Urteile
21.07.2001 00:00 UhrMakler muss aufklären. Grundsätzlich ist ein Makler verpflichtet, einen Interessenten auf ihm bekannte Mängel des vermittelten Objekts hinzuweisen. Eine eigene Untersuchungs- oder sonstige Nachforschungspflicht trifft den Vermittler in der Regel allerdings nicht. Erhält der Makler bei der Vermittlung eines alten Hauses von seinem Auftraggeber auf die ausdrückliche Frage nach einem tatsächlich bestehenden Denkmalschutz keine hinreichende Auskunft, muss er einen Kaufinteressenten auf das entsprechende Risiko hinweisen. Unterlässt er dies, verliert er seinen Provisionsanspruch (LG Braunschweig, Az: 1 S 468 / 00).
Nachbesserungspflicht.
Wenn die Planung eines Architekten den vertraglichen Anforderungen nicht genügt, so ist er im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, seine Leistung nachzubessern. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber auch nach der Kündigung des Vertrages, sofern die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht wurde. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Leistungen werden durch die Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht berührt (BGH, Az: VII ZR 488 / 99).
Schwarzgeld. Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungslegung, also mit Schwarzgeld bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Tatsache, dass die Schwarzgeldabsprache ein Steuervergehen darstellt, hat nach Auffassung der Richter auf die Wirksamkeit des Vertrages und bestehende Gewährleistungsansprüche keinen Einfluss, da die Steuerhinterziehung nicht Hauptzweck des Vertrages ist (BGH, Az: VII ZR 192 / 98).
Maklerlohn nach Vertragsaufhebung. Der Vergütungsanspruch eines Maklers für die Vermittlung einer Wohnanlage wird nicht dadurch berührt, dass bestimmte Wohnräume des Objekts aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt daher erhalten, wenn der Hauptvertrag im Hinblick auf diese Umstände später aufgehoben wird, ohne dass die Voraussetzungen einer Anfechtung im Zeitpunkt der Aufhebung vorlagen (OLG Hamm, Az: 18 U 60 / 99).








