Zeitung Heute : Leben und sterben lassen

09.02.2007 00:00 UhrVon Antje Sirleschtov

Die Deutsche Hospiz-Stiftung fordert mehr Rechtssicherheit für Patientenverfügungen. Wie verbindlich sind solche Willenserklärungen bislang?


Der Bundestag befasst sich seit einiger Zeit mit der Frage, welche gesetzlichen Regelungen für eine Patientenverfügung notwendig sind. Umstritten ist insbesondere, ob eine solche Verfügung endgültig sein oder noch weiteren Kontrollen unterliegen soll. Zudem diskutieren die Abgeordneten, ob sie nur bei tödlichen Krankheiten greifen soll. Von der SPD liegen dazu bereits zwei Entwürfe vor, mindestens einen dritten wird es aus der CDU geben. Der Bundestag will dann voraussichtlich im April darüber beraten, um noch vor der Sommerpause ein Gesetz verabschieden zu können.

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem erklärt wird, wie man medizinisch behandelt werden möchte für den Fall, dass man sich in der konkreten Situation selbst nicht mehr äußern kann. Eine solche Verfügung haben mittlerweile fast neun Millionen Bundesbürger aufgesetzt. Wie verbindlich diese Dokumente sind, ist bislang allerdings nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hatte 2003 zwar entschieden, dass es Körperverletzung und somit strafbar sein kann, wenn Ärzte oder Pflegekräfte einen Patienten gegen dessen erklärten Willen behandeln. In der Praxis ist die Verunsicherung dennoch groß, zum Beispiel weil Verfügungen zu pauschal oder unpräzise verfasst sind.

Die Deutsche Hospiz-Stiftung, die sich seit langem intensiv um Patientenverfügungen kümmert, Interessenten berät und die Verfügungen auch archiviert und verwaltet, hat nun einen 12-Punkte-Katalog vorgelegt (weitere Informationen unter www.hospize.de). Darin ist aufgeführt, wie eine wirkungsvolle Patientenverfügung erstellt werden kann.

Ganz oben auf der Liste steht das Thema Beratung. Wer eine solche Verfügung erwägt, sollte sich medizinischen und rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Anweisungen in der Verfügung so formuliert sind, dass sie später auch befolgt werden können. Wer beispielsweise schwammige Formulierungen wie „Ich will nicht an Schläuchen hängen“ wählt, darf nicht auf die Beachtung in Krankenhäusern hoffen. Diese Aussage ist zu allgemein, als dass der behandelnde Arzt sie befolgen kann. Daher sollten für konkrete Krankheitsfälle wie „Hirnschaden“ oder „Organausfall“ genaue Handlungsanweisungen aufgesetzt werden.

Neben der Patientenverfügung, die eher an den Arzt gerichtet ist, sollte eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsfragen erstellt werden. Darin werden einer oder mehrere Bevollmächtigte benannt, die helfen, die Verfügung durchzusetzen. Falls die Krankheitssituation nicht oder nicht konkret genug in der vorher erstellten Patientenverfügung erfasst ist, kann der Bevollmächtigte maßgeblich zur Ermittlung des Willens beitragen.

Damit eine Patientenverfügung bindend ist, muss sie Motivation und Zielrichtung des Verfassers erkennen lassen. Die Hospiz-Stiftung warnt daher davor, vorgefertigte Verfügungsbögen auszufüllen, in denen per Ankreuzen der Wille kundgetan wird. Solche Fragebögen sind im Zweifelsfall rechtlich nicht bindend.

Zudem müssen bestimmte Formalien eingehalten werden. Dazu gehört die eigenhändige Unterschrift und eine Bestätigung der eigenen Geschäftsfähigkeit, beispielsweise durch einen Notar oder einen Arzt. Wer Bevollmächtigte benennt, sollte ihnen außerdem Originale der Vollmachten aushändigen.

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