Zeitung Heute : Mietimmobilien: Aktuelle Urteile
21.07.2001 00:00 UhrDie von uns veröffentlichten Leitsätze dienen als Anhaltspunkte und gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.
Betriebskostenabrechnung. Eine Betriebskostenabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen des Vermieters und nicht die vom Mieter geschuldeten Sollvorschüsse enthält (LG Berlin, Az. 64 S 213 / 00, aus: Das Grundeigentum 3 / 2001, S. 206).
Sonderkündigung. Die lediglich vorübergehende Versetzung vom Dienstort gewährt dem Mieter nicht das Kündigungsrecht nach Paragraf 570 des Bürgerlichen Gesetzbuches (LG Berlin, Az.
67 S 151 / 00, aus: MieterMagazin 4 / 01, S. 42). "Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer" an öffentlichen Schulen können "im Falle einer Versetzung nach einem anderen Orte" das Mietverhältnis für ihre Wohnung am bisherigen Einsatzort "unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen", heißt es im angegebenen Paragrafen. Das Gericht entschied jedoch, das Sonderkündigungsrecht gelte dann nicht, wenn der Mieter nur vorübergehend und für einen absehbaren kürzeren Zeitraum - hier zwei Jahre - versetzt werde.
Sozialer Wohnungsbau. Im Sozialen Wohnungsbau bedarf eine wirksame Betriebskostenabrechnung der Schriftform. An dieser mangelt es, wenn die dem Anschreiben lose beigefügten Anlagen nicht unterschrieben sind und auch keine Bezugnahme auf das unterschriebene Anschreiben enthalten. Im Sozialen Wohnungsbau ist es für eine wirksame Betriebskostenabrechnung erforderlich, dass die jeweiligen Einzelrechnungsdaten zu den abgerechneten Positionen angegeben werden (AG Wedding, Az. 5 C 802 / 98, aus: MieterMagazin 4 / 01, S. 45).
Mietspiegel. Das im Berliner Mietspiegel aufgeführte Wohnwert mindernde Merkmal "Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar" liegt nicht schon dann vor, wenn es an einer besonderen Steckdose mit eigenem Stromkreis fehlt, da sich der Mietspiegel allein auf die Wohnfläche bezieht (AG Tiergarten, Az. 5 C 522 / 99, aus: MieterMagazin 4 / 01, S. 46).
Mietzahlung. Die an einen Vermieter gerichtete Erklärung des Sozialhilfeträgers, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft, begründet keinen Zahlungsanspruch des Vermieters (OVG Münster, Az. 22 A 5519 / 98, aus: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 3 / 01, S. 119).








