Zeitung Heute : Urteile: Mangel durch Fernwärmeleitung und mehr

17.02.2001 00:00 UhrVon mehr

Mangel durch Fernwärmeleitung. Eine Erbengemeinschaft verkaufte ein in den neuen Bundesländern gelegenes bebautes Grundstück für knapp 600 000 Mark. Erst später entdeckte der Käufer, dass durch das Grundstück eine Fernwärmeleitung lief. Dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen stand für den Betrieb der Leitung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu. Für den Käufer war dies nicht erkennbar, da derartige Dienstbarkeiten in den neuen Ländern nicht im Grundbuch eingetragen werden. Er sah in der durch das Grundstück verlaufenden Leitung einen Mangel und verlangte von den Verkäufern Schadensersatz. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs waren die Verkäufer vertraglich verpflichtet, unbelastetes Eigentum zu übertragen.

Der Kläger hätte in dem vorliegenden Fall allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf Mängelbeseitigung klagen müssen. Deshalb verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit wieder an die Vorinstanz zurück. Die Bundesrichter sprachen jedoch einen Aspekt an, mit dem der Käufer doch noch Erfolg haben könnte. Unter Umständen waren die Verkäufer verpflichtet, ungefragt auf das Bestehen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hinzuweisen. Sofern sie ihnen bekannt war, wären sie dem Käufer unter diesem Gesichtspunkt schadensersatzpflichtig (BGH, Az: V ZR 321 / 98).

Bauschutt. Ein Unternehmer lud auf einem Nachbargrundstück Betonteile und Bauschutt ab. Seine Begründung: Der Nachbar habe das Grundstück jahrelang brach liegen lassen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser Umstand nicht das Recht gebe, das Nachbargrundstück ohne Einwilligung des Eigentümers für seine Zwecke zu nutzen. Jeder Eigentümer ist berechtigt, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Nach dem Gesetz kann er Eingriffe in dieses Recht grundsätzlich abwehren. Die Bundesrichter verneinten eine Duldungspflicht aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es komme nicht darauf an, dass der Grundstückseigentümer in der Vergangenheit sein Gelände nicht genutzt und eine konkrete Nutzungsabsicht für die Zukunft auch nicht dargelegt habe. Der abgeladene Bauschutt musste wieder entfernt werden (BGH, Az: V ZR 144 / 98).

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