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Berlin: 10. Oktober 1980

Vor 25 Jahren gab es juristischen Streit um Berlins Hilfsschöffen

„Mit erheblichen zusätzlichen Kosten“ rechnet der Senat bei zwei großen Strafverfahren, die auf Grund der vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärten Wahl von Hilfsschöffen in Berlin erneut durchgeführt werden müssen. Insgesamt sind acht Strafprozesse von dieser Entscheidung betroffen. Genaue Schätzungen über die finanziellen Auswirkungen sind zur Zeit noch nicht möglich, da die nach Aufhebung von Urteilen erforderlich gewordenen neuen erstinstanzlichen Hauptverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind. Der BGH hatte festgestellt, daß die am Landgericht Berlin beschäftigten Schöffen nur in Charlottenburg und Wilmersdorf gewählt werden dürften. Für diese beiden Verwaltungsbezirke ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig, dem im Jahre 1952 vom Justizsenator die Aufgabe zugewiesen worden war, durch den dort ansässigen Schöffenwahlausschuß auch die Hilfsschöffen für das Landgericht wählen zu lassen.

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