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Berlin: 28. Juli 1980

Vor 25 Jahren wurde nach 22 Uhr in einigen Biergärten der Hahn zugedreht

Wer an einem schönen Sommerabend ein Gartenlokal besuchen will, muß damit rechnen, daß um 22 Uhr der Bierhahn abgedreht wird, zumindest für die Gäste an der frischen Luft. Die in Berlin sonst nicht vorhandene Sperrstunde wird in Einzelfällen von der Polizeibehörde oder, wenn der Wirt Einspruch eingelegt hat und es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, vom Verwaltungsgericht verhängt.

Generell kann die Polizeibehörde von sich aus das ab 22 Uhr geltende nächtliche Ausschankverbot verhängen, tut es im allgemeinen meist aber nur in den Fällen, in denen es Beschwerden von Anwohnern gab, die sich in ihrer Nachtruhe von lärmenden Gästen der Biergärten gestört fühlen. In diesem Fall nimmt die Lärmschutzstelle der Gesundheitsverwaltung sogenannte Schallpegelmessungen vor. Wenn die noch zulässige Lärmbelästigungsmarge überschritten ist, kann die Auflage erteilt werden.

Grundsätzlich muß der Wirt bei der ersten gerechtfertigten Beschwerde mit einer Verwarnung rechnen, erst wenn die nicht fruchtet, kommt das Verbot. Die Zahl der Lokale mit nächtlichem Ausschankverbot im Freien ist nicht registriert.

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