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Das Geschäft mit "Ferienwohnungen" floriert in Berlin nach wie vor.

© picture alliance / dpa

Airbnb in Berlin: Berliner Zweckentfremdungsgesetz wird verschärft

Der Berliner Senat will Schlupflöcher für professionelle Anbieter von Ferienwohnungen schließen. Dafür soll das Zweckentfremdungsgesetz bis Frühjahr 2018 neu gefasst werden.

Rot-Rot-Grün in Berlin arbeitet an einer Verschärfung des Zweckentfremdungsgesetzes. Vor allem will die Koalition damit die Schlupflöcher für illegale professionelle Vermieter von Ferienwohnungen schließen, wie etwa der Online-Plattform Airbnb. Zugleich soll aber auch die private Vermietung der eigenen Wohnung während der Ferien und an verlängerten Wochenendtrips möglich sein mit dem Gesetz.

„Das Zweckentfremdungsgesetz wird derzeit novelliert“, sagte Katrin Dietl. Der Sprecherin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zufolge soll die Neufassung „voraussichtlich im Frühjahr 2018“ im Abgeordnetenhaus verhandelt werden und auch „eine bestimmte Anzahl an erlaubten Vermietungstagen“ enthalten.

60 Tage im Jahr soll vermietet werden dürfen

60 Tage freie Vermietungstage sind zurzeit im Gespräch, sagt die mietpolitische Sprecherin der Grünen, Katrin Schmidberger. Allerdings soll dies an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Vermieter beim Bezirk registrieren lassen, dort eine Nummer erhalten und diese in Inseraten bei digitalen Vermittlern angeben. Diese Regelung erleichtere den Kampf der Verwaltungen gegen professionelle Vermieter von Ferienwohnungen.

Zumal Schmidberger zufolge Airbnb sich bisher weigert, den Ordnungsämtern der Bezirke Daten über ihre Kunden und Vermieter herauszugeben. Auch das soll sich im neuen Gesetz ändern, das eine „Auskunftspflicht“ der digitalen Vermittler von Ferienwohnungen vorsehen soll.

Airbnb wirbt gegen das Gesetz

Wer eine Wohnung in Berlin auf der Website von Airbnb sucht, bekommt mehrere hundert Angebote. Die Firma wirbt zurzeit auf Plakaten für das „Homesharing“. Sie begründet das damit, dass durch das Verbot keine einzige zusätzliche Wohnung auf den regulären Markt zurückkomme, weil die Immobilien vom Hauptnutzer nur zeitweilig vermietet würden und ohne Homesharing leer stünden.

Vor wenigen Wochen hatte sich das Berliner Verwaltungsgericht in einem Fall zugunsten einer solchen Untervermietung für eine Dauer von 182 Tagen ausgesprochen.

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