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Berlin: Bankgesellschaft: Ein Lehrer darf nicht Abgeordneter sein

Mit mehrmonatiger Verspätung schied der CDU-Fraktionsvorsitzende Klaus Landowsky 1996 aus dem Vorstand der Bankgesellschaft Berlin aus. Laut Landeswahlgesetz hätte er dies schon im November 1995 tun müssen.

Mit mehrmonatiger Verspätung schied der CDU-Fraktionsvorsitzende Klaus Landowsky 1996 aus dem Vorstand der Bankgesellschaft Berlin aus. Laut Landeswahlgesetz hätte er dies schon im November 1995 tun müssen. Denn mit Beginn der 13. Wahlperiode, im November 1995, trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft: "Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft ... des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft ... des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, scheiden mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus aus ihrer beruflichen Funktion aus."

Ein komplizierter Satz, der einfach besagt: Entweder das eine oder das andere. Landowsky sprach damals von einer "dahingeschluderten Regelung", behielt sein Parlamentsmandat und verließ den Vorstand der Bankgesellschaft, die zu 56,62 Prozent dem Land Berlin gehört. Aber der CDU-Fraktionschef durfte Vorstandssprecher der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank bleiben: An der Berlin-Hyp ist die Bankgesellschaft zu 87,59 Prozent beteiligt, daraus errechnet sich ein Gesellschaftereinfluss des Landes von 49,59 Prozent. Genau 0,41 Prozent weniger als erlaubt.

Die "hingeschluderte Regelung" wurde übrigens am 5. Juni 1998 vom Bundesverfassungsgericht als "mit dem Grundgesetz vereinbar" bestätigt. Ein Parteifreund von Landowsky, Heinz-Viktor Simon, hatte geklagt, weil er Abgeordneter und Vorstandschef des städtischen Wohnungsbauunternehmens Gehag bleiben wollte. Der CDU-Mann unterlag und verzichtete auf sein Mandat. Die Richter fanden es naheliegend, dass die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat auch für Führungskräfte mehrheitlich landeseigener Unternehmen gilt, weil diese "wegen der Verflochtenheit des Unternehmens mit dem Staat öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichstehen." Auch Lehrer, Polizisten und Richter müssen sich beurlauben lassen, wenn sie Abgeordnete werden. Es gehe "um die Sicherung der Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können", urteilte das Bundesverfassungsgericht. Es solle verhindert werden, "dass die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden."

za

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