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Pop-Up-Radweg auf dem Kottbusser Damm.

© imago images/Petra Schneider

Update

Berlin liefert wichtige Daten nach: Gericht braucht länger für Entscheidung über Pop-up-Radwege

In der Pandemie sind auf einigen Berliner Straßen neue Radstreifen entstanden. Ob sie bleiben können oder nicht, darüber wird vor Gericht gestritten.

Von Fatina Keilani

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) braucht für seine Entscheidung über die Pop-up-Radwege offenbar mehr Zeit, denn die Verkehrsverwaltung hat ihre Beschwerde umfangreich begründet. Sie stützte sich dabei auch auf Daten des Tagesspiegel-Projekts „Radmesser“.

Damit die temporären Radwege nicht abgebaut werden müssen, nur um dann vielleicht später wieder aufgebaut zu werden, erließ der erste Senat des OVG am Dienstagabend einen Beschluss, wonach die Radwege bleiben dürfen, bis über die Beschwerde der Verkehrsverwaltung entschieden ist.

Das OVG wird womöglich auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die Vorinstanz – diesen Schluss lässt die Mitteilung des Gerichts zu.

Wie berichtet, hatte ein Berliner AfD-Abgeordneter sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Radwege gewehrt, weil er sie für rechtswidrig hielt, und er hatte Recht bekommen.

Er argumentierte unter anderem, „verkehrsfremde Erwägungen“ wie die Corona-Pandemie könnten nicht als Begründung herangezogen werden, darüber hinaus habe die Senatsverwaltung keine konkrete Gefahrenlage dargelegt.

Anfang September wurden die Radwege noch gekippt

Das Verwaltungsgericht entschied am 4. September: Die Voraussetzungen für die Errichtung von acht verschiedenen temporären Radwegen in Berlin lagen nicht vor.

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Radwege dürften nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich sei. Das sei nicht hinreichend dargelegt.

Die Verkehrsverwaltung legte dagegen Beschwerde ein – eine ziemlich umfangreiche wohl. Laut OVG lieferte sie dabei „erstmals die für die erforderliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachen durch Nachreichung von Verkehrszählungen und Unfallstatistiken.“

Radfahrer seien vor den Autos ausreichend geschützt

Daraufhin stoppte der Senat die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung dieser Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft.

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Jedenfalls würden die öffentlichen Belange die privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr erfolge angesichts der dargelegten konkreten Gefahrenlagen im öffentlichen Sicherheitsinteresse der Verkehrsteilnehmer.

Der Antragsteller habe demgegenüber lediglich pauschal geltend gemacht, sich wegen Staus nicht in gewohnter Weise durch das Stadtgebiet bewegen zu können. Selbst wenn die Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben sollte, sei diese nicht näher belegte Einschränkung für den Antragsteller nicht schwerwiegend. Die Fahrtzeiten verlängerten sich nur minimal. Dies sei bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinzunehmen.

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