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Wahlbrief für die Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin

© IMAGO/Frank Sorge

Berlin-Wahl 2023: Die wichtigsten Fragen und Antworten: Kandidaten, Stimmzettel und mehr

Berlin wählt neu. Welche Wahlen werden genau wiederholt? Wer kandidiert? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Wahlwiederholung am 12. Februar.

Die Wahlwiederholung rückt immer näher. Am Sonntag steht für Berliner:innen wieder der Gang zur Wahlurne auf dem Programm – wenn sie nicht schon im Voraus per Brief ihre Stimme abgegeben haben.

Abgeordnetenhaus und BVV: Was wird gewählt?

Die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen der zwölf Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) müssen komplett wiederholt werden. Das entschied der Berliner Landesverfassungsgerichtshof, nachdem mehrere Personen und die AfD gegen die Wahl von 2021 geklagt hatten. Die Wählenden haben auf ihren Stimmzetteln also drei Stimmen: Eine Stimme für die Direktkandidierenden, eine Stimme für die Sitzverteilung der Parteien im Abgeordnetenhaus und eine Stimme für die BVV.

Zwar wird auch die Bundestagswahl in Teilen der Stadt wiederholt. Ein Termin dafür steht wegen anhängiger Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht allerdings noch nicht fest.

Wer wird gewählt bei der Wiederholungswahl gewählt?

Kandidieren dürfen nur Kandidat:innen, die bereits am 26. September zur Wahl standen. Aus den Wahlvorschlägen gestrichen werden Kandidat:innen, die verstorben, aus Berlin verzogen oder von ihrer Kandidatur zurückgetreten sind.

Es rücken die jeweils nächsten Kandidierenden von der Landes- oder Bezirksliste nach. Neue Kandidaturen sind ausgeschlossen.

Wer darf wählen?

Wählen darf, wer am Wahltag älter als 18 Jahre ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Voraussetzung ist außerdem, dass die Person länger als drei Monate ununterbrochen in Berlin wohnt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. An den Wahlen zur BVV dürfen auch EU-Bürger:innen ohne deutsche Staatsbürgerschaft teilnehmen. Das Mindestwahlalter liegt bei den BVV-Wahlen bei 16 Jahren. Insgesamt sind am Sonntag 2.738.586 Menschen wahlberechtigt.

Wo wird gewählt?

Gewählt wird in einem der 2257 Wahllokale, die über die gesamte Stadt verteilt sind. Darüber hinaus kann in 17 Briefwahlstellen gewählt werden. Briefwahlunterlagen können noch bis zum Freitag um 18 Uhr beantragt werden. Die Wahlscheine müssen bis Sonntag um 18 Uhr beim zuständigen Bezirkswahlamt abgegeben werden.

Wird auch der Volksentscheid zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände wiederholt?

Nein. Da gegen diese Abstimmung keine Klage eingereicht wurde, bleibt sein Ergebnis bestehen und der Volksentscheid gültig.

Was passiert mit den aktuell gewählten Mandatsträger:innen?

Sie bleiben im Amt, bis sich das Abgeordnetenhaus und die BVVen neu konstituieren.

Behalten die Mitglieder von Senat und Bezirksämtern ihre Posten?

Ja, denn sie werden für die Dauer der Legislatur gewählt. Ändern sich nach der Abgeordnetenhauswahl jedoch die Mehrheitsverhältnisse und bildet sich eine andere Koalition, kann die amtierende Regierende Bürgermeisterin entweder freiwillig zurücktreten oder mit einfacher Mehrheit aus dem Amt gestimmt werden. Damit wären auch alle Senator:innen ihren Posten los.

Anders verhält es sich bei den Mitgliedern der Bezirksämter. Als Beamte auf Zeit bleiben sie selbst dann im Amt, wenn sich durch das Wahlergebnis die Mehrheitsverhältnisse in der BVV ändern. Gegenüber dem Tagesspiegel hatten zuletzt acht von zwölf Bezirksbürgermeister:innen erklärt, auch dann nicht auf ihren Posten verzichten zu wollen, wenn die eigene Partei nicht erneut zur stärksten Kraft im Bezirk gewählt wird. Für eine Abberufung bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit innerhalb der BVV.

Beginnt mit der Wiederholungswahl eine neue Legislaturperiode?

Nein. Die 19. Legislaturperiode läuft weiter und endet – außer es gibt zwischendurch Neuwahlen – 2026.

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Hat die Wahl Bestand?

Das ist nicht sicher. Tatsächlich muss das Bundesverfassungsgericht noch abschließend über Beschwerden gegen die Anordnung der Wahlwiederholung für Abgeordnetenhaus und Bezirksverordnetenversammlungen entscheiden.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Anordnung nicht verfassungskonform war, droht der Wahlwiederholung zumindest teilweise die Aberkennung. Die Wahrscheinlichkeit dafür wird aber als gering eingeschätzt, nachdem ein Eilantrag auf Aussetzung der Wahlwiederholung abgewiesen wurde. Mit einer Entscheidung des Gerichts wird im Frühsommer gerechnet.

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