zum Hauptinhalt
Überlebensfähig und unzumutbar. Zwillinge bekommen nicht immer dieselbe Chance.

© Getty Images

Berliner Ärzte verurteilt: Der schmale Grat zwischen Hilfe und Totschlag

Zwei Berliner Ärzte töten einen Zwilling mit schwerer Hirnschädigung im Bauch der Mutter. Urteil: Totschlag. Doch so einfach ist es nicht. Ein Report.

Nicht immer ist das Leben so fair, Zwillingen im Mutterleib dieselbe Chance zu geben. In dem seltenen Fall, dass ein Fötus auf Kosten des anderen wächst, sind Glück und Tod besonders ungerecht verteilt, die Kinder auf Gedeih und Verderb einander ausgeliefert.

Es sei denn, ein Mediziner findet einen Ausweg.

Ein solcher Mediziner wollte Klaus Vetter immer sein. Einer, der dank seines Könnens einen Ausweg findet. Wozu sonst gebe es die Medizin, wenn nicht als Gegenkraft zum Schicksal, sagt er.

Am 12. Juli 2010 wurde Vetter an eine schmale Grenze geführt, und nach Ansicht des Berliner Landgerichts überschritt er sie, als er entschied, die unglückselige Konstellation eines eineiigen Geschwisterpaars aufzulösen, das durch denselben Blutkreislauf aneinandergebunden war. Ein Zwilling kam durch Kaiserschnitt zur Welt, der andere wurde getötet, indem Kaliumchlorid in die Nabelschnur injiziert wurde. Vom Gericht wurde dies als Totschlag angesehen und Vetter zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

Über den Zaun sprechen ihn zwei Ermittler an

Aber nicht sofort. Erst mal saß der Mann, den die „Deutsche Hebammenzeitung“ als einen der „angesehensten Geburtshelfer Deutschlands bezeichnet“, eines schönen Sommertages 2014 in seinem Garten, las oder schrieb, so genau weiß er das nicht mehr, seinen Posten als Chefarzt der Geburtsklinik in Neukölln hatte er zwei Jahre zuvor geräumt, da sprachen ihn über den Zaun hinweg zwei Ermittler an. Die Häuser sind schlecht beschildert in der Gegend in Wilmersdorf, die Polizisten fragten nach dem Weg. Es stellte sich heraus, dass sie zu ihm wollten.

Zu weit gegangen oder das Richtige getan? Klaus Vetter, ehemaliger Chefarzt der Entbindungsklinik in Neukölln, wird von einer Entscheidung eingeholt, die er vor zehn Jahren getroffen hat.
Zu weit gegangen oder das Richtige getan? Klaus Vetter, ehemaliger Chefarzt der Entbindungsklinik in Neukölln, wird von einer Entscheidung eingeholt, die er vor zehn Jahren getroffen hat.

© Mike Wolff

So erfuhr der Spitzenmediziner von den Anschuldigungen. An den Fall selbst konnte er sich nicht sofort erinnern. Er hielt die ganze Angelegenheit für abwegig. Wenn er überhaupt mit dem Fall befasst gewesen war, so als Organisator hinter den Kulissen, dachte er und sagte sich: „Ein ernstes Problem besteht nicht.“

Jedes Mal geht es um alles oder nichts

Der Gerichtsprozess im November 2019 hat Wellen geschlagen. Viele Geburtshelfer, Gynäkologen und Feindiagnostiker, vom Tagesspiegel um eine Einschätzung gebeten, halten ihren prominenten Kollegen für unschuldig, sehen die Not, in die er geraten war. Andere zeigen sich „entsetzt“ über seinen Schritt. In der Szene reiße das Thema große Lücken, sagt ein Pränatalmediziner, denn es zeige den „brüchigen Boden“, auf dem jeder agiere. Obwohl Mediziner im Alltag kaum mit der Frage nach einer scharfen Trennlinie zwischen Totschlag und Abtreibung konfrontiert sind, beleuchtet Vetters Fall die Untiefen eines Faches, das, so sagt es ein Kollege, „wissenschaftlich wenig fundiert ist, aber sehr im Mittelpunkt steht“.

Weitere Artikel zum Thema:

Als sich Klaus Vetter an einem winterlichen Nachmittag in einem Wilmersdorfer Café die Umstände seiner damaligen Entscheidung noch einmal in Erinnerung ruft, da kläffen Hunde um ihn herum und ältere Herrschaften schwatzen angeregt. Vetter, 73 Jahre alt, kurzes weißes Haar und weißer Bart, trägt ein bequemes Oberhemd. Er ist ein viel gefragter Fachmann, der seinen Ruhestand mit einer weiteren Doktorarbeit sowie Kongressen, Tagungen und seiner Tätigkeit als Hebammen-Ausbilder verbringt. Nun rührt er sinnierend in einem Chai-Latte-Tee. Seine Augen funkeln einen kampflustig durch schmale Brillengläser hindurch an. Zu dem schwebenden Verfahren will er sich nicht äußern. Ob der Mediziner in die Revision geht, werde sich zu gegebener Zeit entscheiden. Noch liegt die schriftliche Begründung des Urteils nicht vor.

Die Eltern müssen hoffen, dass es gut ausgeht

Selten treten unglückliche Fügungen so geballt auf wie in diesem Fall, doch er berührt Fragen, die sich Eltern im Laufe einer Schwangerschaft automatisch stellen: Was tun, wenn unser Kind mit einer schweren Behinderung zur Welt kommt? Was ist für uns zumutbar? Und wie viel Risiko sind wir bei einer komplizierten Schwangerschaft einzugehen bereit?

Als Vetter und seine Kollegin, die leitende Oberärztin am Klinikum Neukölln, im Sommer 2010 von Franziska S. konsultiert werden, sind die meisten dieser Fragen von der 27-jährigen werdenden Mutter und ihrem Ehemann bereits beantwortet worden. Sie sind eines von etwa 300 Paaren pro Jahr in Deutschland, dessen eineiige Zwillinge sich eine Plazenta teilen und über diverse Übergänge in denselben Stoffwechselkreislauf verbunden sind. Fetofetales Transfusionssyndrom (FFTS) heißt in der Fachsprache dieses Phänomen, bei dem ein direkter Blut- und Flüssigkeitsaustausch zwischen den Babys stattfindet. Zur Tücke dieses Syndroms gehört, dass das Wechselverhältnis aus Gründen, die weitgehend unbekannt sind, aus der Balance geraten kann. Dann pumpt ein Kind mehr ins andere hinein, als es selbst zurückbekommt. Es wird unterversorgt, während der Organismus des anderen überlastet ist. Beide können zu Tode kommen. Häufig kurz nacheinander. Und auch für die Mutter wird die enorme Produktion an Fruchtwasser zunehmend zum körperlichen Problem.

Jedes Mal geht es um alles oder nichts

Da eine solche Schwangerschaft für beide Kinder sowie für die Mutter hochriskant ist, darf sie nach Paragraf 218a jederzeit beendet werden – nach zehn Wochen, wenn das Syndrom entdeckt wird, ebenso wie in der 22. Woche, wenn ein Embryo theoretisch lebensfähig ist. Und sogar noch später. Jedes Mal geht es um alles oder nichts: entweder zwei Kinder gebären oder keins.

Die Gynäkologie sucht deshalb seit den 80er Jahren nach einer Methode, mit der die Versorgungsstränge getrennt werden können. Vetter erinnert sich an eine Diskussion mit dem US-Mediziner Julian De Lia, der die Plazenta mittels Laser durchschnitt und damit in einigen Fällen Erfolg hatte. Eine andere extreme Maßnahme angesichts der Ausweglosigkeit war ein selektiver Kaiserschnitt an einem der Zwillinge zur Rettung des anderen.

"Die Folgen für die Kinder kann man erst später sehen"

Für Vetter waren das immerhin interessante Ansätze. Er selbst brachte einen Aderlass beim Empfänger ins Spiel, was in Einzelfällen zum Stopp der Imbalance geführt hat. Alternative Methoden litten daran, dass sie entweder sehr grob waren oder beide Kinder in Mitleidenschaft zogen, weil man die Verbindungsstellen nicht genau lokalisieren konnte.

Erst mit fortschreitender Lasertechnik wurde es möglich, die sichtbaren Blutgefäße an der Oberfläche der Plazenta zu blockieren. Es bleibe „ein Glücksspiel“, sagt Vetter, weil keineswegs alle Übergänge getroffen würden. Doch für einen „technisch orientierten Arzt“, der erst mal das drängendste Problem lösen will, sei dieses Verfahren besser als nichts. „Die Folgen für die Kinder kann man ja erst später messen. Die betroffenen Eltern müssen das Spiel mitspielen in der Hoffnung, dass es gut ausgeht.“ Die Zahl der unproblematischen Verläufe sei allerdings „überschaubar“, sagt Vetter.

Angaben des Gutachters Peter Kozlowski aus Köln zufolge beträgt die Überlebensrate heute bei dieser Technik etwa 70 Prozent für beide Kinder. Und 93 Prozent für eines. 

Erklärvideo: Was ist das sogenannte fetofetale Transfusionssyndrom?

Empfohlener redaktioneller Inhalt

An dieser Stelle finden Sie einen von unseren Redakteuren ausgewählten, externen Inhalt, der den Artikel für Sie mit zusätzlichen Informationen anreichert. Sie können sich hier den externen Inhalt mit einem Klick anzeigen lassen oder wieder ausblenden.

Ich bin damit einverstanden, dass mir der externe Inhalt angezeigt wird. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in den Datenschutz-Einstellungen. Diese finden Sie ganz unten auf unserer Seite im Footer, sodass Sie Ihre Einstellungen jederzeit verwalten oder widerrufen können.

In ihrer Not wurde Franziska S. an das Perinatalzentrum der Hamburger Uniklinik überwiesen, wo es einen der wenigen Spezialisten für solche Eingriffe gibt. Tatsächlich gelang es ihm, das negative Gefälle im Blutkreislauf zu stoppen. Allerdings entdeckten die Feindiagnostiker in Berlin bald darauf, dass der größere Zwilling massive Hirnschäden davongetragen hatte. Der Verlust an funktionellem Gewebe war so groß, dass man der Mutter prophezeite, ihr Kind würde kaum mehr als eigenständig schlucken können.

Ein schwerbehindertes Kind auf die Welt zu bringen und umsorgen zu müssen, das traute sich Franziska S. nicht zu. Sie durchlief den für solche Abbruchswünsche obligatorischen Beratungsprozess. Die Gutachter befanden, dass ein Fetozid dieses einen Kindes angezeigt sei.

Die Mutter verweigert die Aussage

Was dann passierte, weiß bislang niemand so genau. Franziska S. verweigerte vor Gericht die Aussage, um sich nicht selbst zu belasten. Für den Tagesspiegel war sie nicht erreichbar. Die Aussagen der anderen Beteiligten legen allerdings den Schluss nahe, dass sich die werdende Mutter sowohl in der Hamburger Uniklinik als auch in der Charité nicht verstanden fühlte, wohin man sie zur Klärung und Durchführung des Fetozids geschickt hatte. Sei es, dass ein falsches Wort gefallen war, sei es, dass der nächste medizinische Schritt sich schwieriger bewerkstelligen ließ als erwartet: Sie wandte sich nervlich zerrüttet ans Klinikum Neukölln. Auf das Risiko ihrer prekären Zwillingsschwangerschaft hatte sie sich eingelassen, doch nun, mit einem Kind im Bauch, mit dem sie nach der Geburt nicht umgehen zu können glaubte, war sie überfordert.

Es war vor allem die Leistung der Oberärztin, dass Franziska S. sich beruhigte und „wieder eingefangen wurde“, wie Vetter meint. Wäre sie nicht so einfühlsam auf die aufgewühlte Frau zugegangen, hätte die sich womöglich doch noch für einen Gesamtabbruch entschieden.

Derweil versuchte Vetter hinter den Kulissen, einen Experten ans Telefon zu kriegen, der den anstehenden Eingriff vornehmen würde. Hierbei sollte die Nabelschnur des geschädigten Fötus verschlossen werden. Es gibt nicht viele Fetalchirurgen, die dergleichen damals beherrschten mit tolerabel geringen Komplikationen für den gesunden Zwilling. Und wegen des Risikos, dabei eine Frühgeburt zu provozieren, sollte ein derartiger Eingriff erst möglichst spät durchgeführt werden, wenn der gesunde Zwilling stark genug war.

"Elende der Grenzziehung"

Der Zeitpunkt, bis zu dem werdendes Leben vernichtet werden darf, ist in Deutschland seit den Abtreibungsdebatten der frühen 70er Jahre immer weiter verschoben und um zusätzliche Gründe erweitert worden. In kaum einer anderen Demokratie ist das Recht auf Abtreibung heute so weit gefasst - nämlich zeitlich unbegrenzt. Bis zur Geburt ist sie theoretisch erlaubt, sofern das Kind aus medizinischer Sicht zur unzumutbaren Belastung für die Mutter zu werden droht.

Da aber das Bundesverfassungsgericht den Schutz des ungeborenen Lebens dem des geborenen gleichgestellt hat, ergibt sich „ein solches Gestrüpp von Schwierigkeiten“, wie es der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel sagt, dass sein eigener Kommentar zu den Abtreibungsparagrafen über 200 Seiten umfasst. Er spricht vom „Elend der Grenzziehung“.

Ist der Fetozid die bessere Wahl?

Wo das Gesetz der Frau große Freiheiten lässt, da sind auch die Ermessensspielräume der Ärzte groß. Oft weigern sie sich, trotz medizinischer Indikation, in utero zu töten, weil es ihnen vor Augen führt, dass sie Täter sind, erzählt ein Berliner Chefarzt, der anonym bleiben will. Lieber würden Kollegen eine Frühgeburt einleiten und hoffen, dass der geschädigte Fötus die Anstrengungen nicht überlebt, die es bedeutet, in die Welt gepresst zu werden. Ab einem gewissen Reifegrad birgt diese Methode jedoch die Gefahr, dass das Kind weiterlebt. Und dann? Der Fetozid, so die weitverbreitete Meinung, sei die bessere Wahl.

Hinzu kommt, dass Spätabbrüche in manchen Bundesländern zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, wo etwa in Bayern ein Abbruchsattest nicht mehr erteilt würde. Dort wird nach einem ungeschriebenen Gesetz kaum ein Kind noch nach der 22. Schwangerschaftswoche abgetrieben.

Das Kinder opfern oder die Mutter?

Das hat zu dramatischen Szenen im Kreissaal geführt, wie Merkel zu berichten weiß. Frauen, denen die Indikation zur Abtreibung eines Ungeborenen mit Wasserkopf verwehrt worden war, weigerten sich unter Wehen, ihr Kind per Kaiserschnitt holen zu lassen. Die Ärzte standen vor dem Dilemma, entweder das Kind oder die Mutter zu opfern. Sie entschieden sich gegen das Kind, dem mittels einer sogenannten Perforation der Kopf aufgebohrt und leer gepumpt wurde.

Die beklemmende Härte solcher Zwangsmaßnahmen verdeutlicht, wohin es führen kann, wenn sich Rechtsrahmen verschieben.

Dass solche Fälle nicht vor Gericht landeten, hatte nur damit zu tun, dass niemand auf eine Anzeige drängte.

Der Plan vom "strategischen" Kaiserschnitt

Eine Woche nachdem sich Franziska S. in Neukölln vorgestellt hatte, war sie wieder da. Vetter hatte den Spezialisten noch nicht gefunden, der die Nabelschnur veröden würde. Wenn diese Methode schon heikel war, eine andere gab es nicht. Denn durch die gemeinsame Blutzirkulation hätte eine vorgezogene Kaliumchlorid-Injektion das Todesurteil für beide Zwillinge bedeutet. Das Gift wäre innerhalb von Sekunden von einem zum anderen gelangt.

Jetzt, in der 29. Schwangerschaftswoche, spitzte sich die Lage zu. Wehen setzten ein, die durch Medikamente nicht gehemmt werden konnten. Die Ärzte mussten Prioritäten setzen.

Fragt man Vetter, warum er überhaupt den Ehrgeiz entwickelt habe, wenigstens eines der beiden Mädchen zu retten, sagt er: „Weil ich es richtig fand.“

Hat er nicht die Gefahr gesehen, in die er sich hineinmanövrierte?

Wie sicher konnten Sie sein? "Na, gar nicht!"

Sein Plan sah vor, den ersten Zwilling so lange im Mutterleib zu lassen wie möglich, um nicht auch noch die Risiken einer Frühgeburt zu erzeugen. Er hoffte, es bis zur 35. Woche zu schaffen. Die Imbalance hatte sich wieder ausgeglichen, das ursprünglich benachteiligte Mädchen war sogar größer als seine Schwester geworden. Doch bei einer solch fragilen Lage musste eine Geburt unbedingt vermieden werden. Es ging darum, einen „strategischen Kaiserschnitt“ vor Geburtsbeginn durchzuführen. Das eine Kind sollte geholt werden, bevor die Situation unübersichtlich würde. Plan B wäre gewesen, sich nach der Geburt des ersten Zwillings um den zweiten zu kümmern.

Wie sicher konnten sich die Geburtshelfer sein, dass sie nicht von der Dynamik der Ereignisse überholt würden?

Für Juristen ist das nicht relevant

„Na, gar nicht“, sagt Vetter. „Unsere Notbremse war, zu sagen, solange der geschädigte Zwilling noch intrauterin, also in seiner Fruchtblase ist, handelt es sich um eine reversible Situation. Nur weil der andere geboren wird, ist dieser nicht auch schon unter der Geburt und damit strafrechtlich zum Menschen geworden.“

Zweizeitige Geburt, das ist Vetters Zauberformel. Sie soll den traditionellen Geburtsbegriff aushebeln, nach dem ein Kind strafgesetzlich geschützt ist, sobald es selbst in die Welt drängt oder ein Arzt nach ihm greift. Weil der Vorgang so heikel ist, sollen medizinische Fehler sanktioniert werden können. So die Logik. Von Unumkehrbarkeit, wie sie mit dem ersten Atemzug und der Abnabelung einträte, spricht das Strafgesetz nirgends. In der medizinischen Praxis mag sie eine Rolle spielen, für Juristen tut sie das bislang nicht.

"Aussortieren eines kranken Kindes"

Vor Gericht verwies Vetters Verteidiger auf Mehrlingsentbindungen, bei denen Geschwister mit mehreren Wochen und Monaten Abstand voneinander zur Welt kämen. „Damit ist die Geburt des einen Kindes nicht automatisch die des anderen“, sagte der Anwalt Klaus-Werner Bock. Methoden der Fetalchirurgie erlaubten es überdies, Babys am offenen Mutterleib, zum Teil auch außerhalb davon, zu operieren und wieder in die Fruchthöhle zu betten.

Vetter war sich so sicher in seiner Interpretation des Geburtsbegriffs, dass er schließlich, am 12. Juli um fünf Uhr morgens, seine Einwilligung gab, das eine Mädchen aus Franziska S. herauszuschneiden. Es war 40 Zentimeter groß und wog 1670 Gramm. Nachdem es sicher geborgen und der unheilvolle Blutaustausch mit seiner Schwester gekappt war, machten sich Vetter und seine Oberärztin an den zweiten Teil ihres Plans. „Im Prinzip hätten wir den Bauchraum wieder schließen müssen, um für jeden sichtbar eine zweizeitige Geburt daraus zu machen, dann hätte die Sache kein Aufsehen erregt“, sagte Vetter bei der Anhörung. Stattdessen klemmten sie die Nabelschnur ab und injizierten das Gift, das zum sofortigen Herztod führte.

Die Giftspritze wäre rechtlich dasselbe gewesen

Die Staatsanwältin hielt ihm in ihrem Schlussplädoyer später vor, dass die Giftspritze zu setzen „rechtlich dasselbe gewesen wäre, wie den Fötus aus dem Mutterleib zu heben und zu töten“. Denn: Mit der Geburt des ersten Zwillings hatte auch die Geburt des zweiten begonnen. Wiewohl er noch in seiner Fruchthöhle lag, war er „unter der Geburt“ – und eben deshalb ein Mensch. Dieser Auffassung hat sich das Gericht am 19. November 2019 angeschlossen. Die Ärzte hätten den Zeitpunkt verpasst, zu dem ein tödlicher Eingriff möglich gewesen wäre. Trotzdem hätten sie an ihrer Zusage gegenüber der Mutter festhalten wollen. Es sei „das Aussortieren eines kranken Kindes“ erfolgt. Der Richter rügte, „jeder Arzt wisse, dass es keine Abtreibung mehr ist, ein Kind am offenen Mutterleib totzuspritzen“.

Es ist das Bild des am Mutterleib hantierenden Herrn über Leben und Tod, das die Gemüter erregt. Und Vetter hat es schwer, nicht als die unbelehrbare Koryphäe zu gelten, die in ihrer eigenen Welt nach eigenen Maßstäben handelte. Doch stimmt diese Logik?

Der Chirurg und die gedehnte Zeit

Ursprünglich richtete sich die anonyme Anzeige, die den Prozess ins Rollen brachte, gegen eine andere Praxis. Jemandem aus der Klinik schien die steigende Zahl von Spätabbrüchen an Vetters alter Wirkungsstätte aufs Gewissen zu schlagen.

Während die Menge an Abtreibungen im Frühstadium der Schwangerschaft seit Jahren konstant bleibt – bundesweit beträgt sie knapp 100 000 pro Jahr –, hat sich die sehr viel geringere Zahl an Spätabbrüchen nach der 24. Schwangerschaftswoche verdreifacht, auf 655 im Jahr 2018. In Berlin ist die Situation seit einem Jahrzehnt ziemlich konstant mit 100 bis 120 Fetoziden pro Jahr. Das Neuköllner Krankenhaus hat sich deutschlandweit zu einem Zentrum für solche Eingriffe entwickelt. In der Anzeige ist von „Abbruchstourismus“ die Rede.

Der Fall des selektiven Fetozids aus dem Jahr 2010 wurde in ihr nur als ein ungewöhnliches Ereignis miterwähnt. Doch er war es, bei dem die Staatsanwaltschaft – auch erst in einem zweiten Angang – ein mögliches Fehlverhalten Vetters entdeckte.

Aufrührerisch war er schon immer

Geboren in Dresden als Sohn eines Chirurgen gelangte er 1958 mit der Familie in den Westen. Mitten in der Studentenrevolte nahm er sein Medizinstudium auf. Ein Zweitstudium der Soziologie schloss er an, bevor er in Zürich seine Karriere als Pränatal- und Geburtsmediziner begann. Besonders die operativen Möglichkeiten bei Schwangerschaften hatten es ihm angetan. Und Zürich ist weltweit eines der hoch spezialisierten Forschungszentren auf diesem Gebiet. Nach Neukölln kam Vetter mit der Absicht, eine fetalchirurgische Abteilung aufzubauen, was bis zu intrauteriner Herzklappensprengung und Versuchen ging, Gefäßblockaden ohne Laser herzustellen.

Von seiner 68er-Prägung hat sich offenbar ein durchaus aufrührerisches Gemüt bis heute erhalten. Jedenfalls ist er ein entschiedener Verfechter der Auffassung, dass sich ein Arzt nicht hinter höheren moralischen Werten verstecken könne, wenn sich eine Frau in Not an ihn wende.

In Lehrbüchern steht nichts dazu

Wenn der Richter ihm in seinem Urteilsspruch vorhielt, es „schlicht unglaubhaft“ zu finden, dass er die Grenze zwischen erlaubtem Fetozid und Totschlag nicht gekannt haben will – was der Angeklagte nie behauptet hatte –, so stimmt zumindest: Über nichts machen sich Geburtshelfer so intensiv Gedanken wie über diese Grenze. Als entscheidender Moment, der aus einem Helfer einen Täter macht, gilt bei einem Kaiserschnitt allgemein die Öffnung des Uterus. Was stark mit der Idee zusammenhängt, dass ein Mensch mit dem Schnitt „ans Licht der Welt“ geholt wird.

In den gängigen Lehrbüchern für Ärzte findet sich indes nichts Eindeutiges zum Thema des strafrechtlichen Lebensbeginns. Ebenso wenig zu Mehrlingsgeburten, die zeitlich versetzt erfolgen können. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der Geburt eines Kindes und der von mehreren. Wobei ohnehin immer erst nachträglich definiert werden kann, welche Symptome ihren Beginn markiert haben.

Die Staatsanwältin fasste diesen Umstand in den Satz: „Das Vergehen der Ärzte hat sich nicht wesentlich vom rechtlich Erlaubten unterschieden.“ Was Vetter und seine Kollegin vor dem Ansetzen des Skalpells möglich gewesen wäre, war ihnen mit dem Schnitt unter Strafe verboten. Ein Unterschied von Sekunden. Wenn aber die Eröffnung des Uterus von Rechts wegen schon eine Geburt darstellt, kann es Fetalchirurgie dann noch geben?

"Das machen Juristen nicht mit"

Unter den Experten verursacht das Konzept einer zweizeitigen Geburt einiges Unbehagen. Zwar komme es durchaus zu zeitlich gestreckten Entbindungen, sagt einer, aber nur insofern, als es den Medizinern nach einer ersten Fehlgeburt gelingt, die Dynamik des Abgangs zu stoppen und das zweite Kind im Mutterleib zu halten. Dass Chirurgen aktiv in diesen Prozess eingreifen, komme nicht vor. „Das macht man nicht“, sagt ein Klinikchef, weil es keinen medizinischen Grund gebe.

Auch die Vorstellung einer Fetalchirurgie, die an der offenen Gebärmutter operiert, ist umstritten. In Zürich, von wo Vetter nach Berlin kam, mögen die extravagantesten Methoden ausprobiert werden, doch ist das Skalpell fast überall von der Schlüsselloch-Chirurgie mithilfe endoskopischer Instrumente ersetzt worden. Dass Spina-bifida-OPs am offenen Rücken der Föten auf einen Zeitpunkt vor der Geburt vorgezogen werden, halten Experten für ethisch bedenklich, da der Eingriff auch danach möglich sei. Ein Arzt spricht in diesem Zusammenhang von „experimenteller Chirurgie“. Was nicht heißt, dass es sie nicht gibt und dass sie nicht wirkungsvoll sein kann.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes Problem: Wenn eine Öffnung des Uterus sowohl in der Absicht erfolgt, dass ein Kind geboren wird, als auch, um es nur zu operieren, hängt der Geburtsbeginn nicht von einem Zeitpunkt, sondern von der Intention des Arztes ab, mit der er den Bauchraum öffnet. Diese Unterscheidung, so korrekt sie medizinisch sein mag, „machen Juristen nicht mit“, sagt Strafrechtler Reinhard Merkel.

Keine Auskunft unter dieser Nummer

Vetter und die Oberärztin hätten sich nur auf eine Weise schützen können: indem sie der Mutter das Kind zugemutet hätten. Die damals 27-Jährige wäre ihrem Schicksal ausgeliefert worden. Doch ihm, Vetter, sei die medizinische Lösung wichtiger gewesen als ihre Interpretation durch Außenstehende, sagt er in der Anhörung.

Mit Blick auf die „wenig kohärente Rechtslage“ meint Merkel, dass die beiden Ärzte sie schwerlich hätten durchschauen können. Sie unterlagen einem Verbotsirrtum, den das Gesetz selbst verursacht. Denn die Grenze zwischen Erlaubtem und Kapitaldelikt sei so dünn, dass sie „praktisch nicht zu erkennen“ sei. In dem berechtigten Bemühen, den Schaden von der Mutter fernzuhalten, der durch die Geburt des Kindes entstanden wäre, konnten sie kaum anders, als sich selbst zu schaden.

War ein Verbotsirrtum war unvermeidbar?

Merkel ist überzeugt: Kein Fachjurist hätte den Ärzten in dieser Situation, falls sie um Rat ersucht hätten, eine rechtlich sichere Auskunft geben können. Schon allein deshalb, weil es an Gerichtsurteilen dazu fehle. Insofern war der Verbotsirrtum unvermeidbar.

Das würde nach Paragraf 17 Strafgesetzbuch eine Schuld der Ärzte ausschließen. Die Tat bliebe in diesem konkreten Fall weiterhin rechtswidrig, nur verurteilt würde niemand.

Allgemein ließe sich das Dilemma nur beseitigen, wenn der strafrechtliche Lebensschutz erst mit Vollendung der Geburt beginnen, also noch weiter hinausgezögert würde. Dergleichen schlagen Merkel und weitere Rechtsgutachter vor. Im Zivilrecht gilt diese Grenze bereits. Deshalb meint Elisa Hoven von der Universität Leipzig in einem aktuellen Kommentar, dass dem Bundesgerichtshof mit diesem Fall die Gelegenheit gegeben wäre, "seine überholte Rechtsprechung aufzugeben" und einen späteren Lebensschutzbeginn zu definieren.

Familie S. hatte lange mit den Folgen der unglücklichen Geburt zu kämpfen. Als sie 2014 von einer Polizistin zu dem Hergang befragt wurde, so berichtet es die Ermittlerin später, habe sich Franziska S. beklagt, dass sie „die Entscheidung in der Schwangerschaft überhaupt treffen musste“. Es sei ihr schwergefallen, zu verkraften, „dass das alles in ihrem Körper stattgefunden habe“. Die Ehe ging auseinander. Und wenn die Tochter wissen wollte, was mit ihrer Schwester geschehen war, hatte Franziska S. ein Problem.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false