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Berlin: Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage eines Ex-Volkspolizisten ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines ehemaligen Volkspolizisten zurückgewiesen, der 1994 als Beamter auf Probe aus dem Berliner Polzeidienst entlassen worden war. Der 45-jährige Dieter S.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines ehemaligen Volkspolizisten zurückgewiesen, der 1994 als Beamter auf Probe aus dem Berliner Polzeidienst entlassen worden war. Der 45-jährige Dieter S. hatte 1989 Kollegen für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bespitzelt, bei seiner Übernahme in den Polizeidienst 1991 jedoch widersprüchliche Angaben über seine Stasi-Verstrickung gemacht. Mit ihrem Urteil folgten die obersten Verwaltungsrichter gestern der Entscheidung des Berliner Oberverwaltungsgerichts, das die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig befunden hatte.

Das MfS führte den Abschnittsbevollmächtigten der DDR-Volkspolizei in Lichtenberg vom Mai bis Dezember 1989 unter dem Decknamen "Hans Dieter" als Mitarbeiter. In dieser Zeit lieferte S. zwei Berichte an die DDR-Staatssicherheit. In einem Dossier berichtete er über ein Treffen in der Wohnung eines Kollegen, bei dem ein Pornofilm gezeigt worden sei. Ein weiteres Mal gab S. dem MfS Informationen über die finanzielle Situation eines Polizeikollegen preis.

In einem Personalfragebogen hatte der ehemalige Volkspolizist 1991 zwar eingeräumt, für die Stasi tätig gewesen zu sein. Die Frage, ob er eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, hatte er allerdings verneint. Bei einer Überprüfung seiner Angaben war dann jedoch in der Gauck-Behörde eine von S. unterschriebene Verpflichtungserklärung aufgetaucht.

Rechtsanwältin Friederike Schulenburg wies auf die Geringfügigkeit der Spitzeldienste ihres Mandanten hin und hob hervor, dass seine Berichte keine nachteiligen Folgen für die ausgespähten Kollegen gehabt hätten. Sie widersprach dem Polizeipräsidenten, der eine Weiterbeschäftigung von S. als "unzumutbar" bezeichnet hatte. Bereits bei der Ernennung zum Beamten auf Probe habe der Dienstgeber gewusst, dass S. "in den Repressionsapparat der DDR eingebunden" gewesen sei. Seine widersprüchlichen Angaben im Fragebogen hätten sofort überprüft werden müssen. Darüber hinaus habe sich die konspirative Tätigkeit aus Sicht des Klägers fast zwangsläufig aus seiner Funktion als Abschnittsbevollmächtigter ergeben, so die Anwältin. Zu seinen Gunsten spräche, dass er sich zu einem Zeitpunkt als Spitzel verpflichtet habe, als bereits das Ende der DDR absehbar gewesen sei. Diese Tatsache könne jedoch ebenso als Entscheidung aus "politischer Überzeugung" gewertet werden, argumentierte die Beklagtenseite.

Der 2. Senat unter Vorsitz der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, Ingeborg Franke, bestätigte die Rechtsmaßstäbe, die das Oberverwaltungsgericht angelegt hatte. Die individuellen Umstände des Falles seien ausreichend berücksichtigt worden, stellten die Richter fest.

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