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Berlin: Das steht im Einbürgerungsgesetz

Das neue deutsche Einbürgerungsrecht trat vor drei Jahren, am 15. Juli 1999, in Kraft.

Das neue deutsche Einbürgerungsrecht trat vor drei Jahren, am 15. Juli 1999, in Kraft. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben seitdem Menschen, die seit acht Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung hier leben. Weitere Bedingungen: Wer älter als 23 Jahre ist, muss für seinen Lebensunterhalt sorgen können, ohne Arbeitslosen- oder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Das gilt nicht, wenn „die Bedürftigkeit vom Antragsteller nicht zu vertreten ist“. Einbürgerungskandidaten müssen ausreichend Deutsch können und dies durch Schul- oder Unizeugnisse, Sprachdiplom oder -Prüfungen nachweisen. Außerdem dürfen sie nicht wegen einer schweren Straftat verurteilt sein und müssen sich als verfassungstreu erweisen. Einige Bundesländer klären das durch Regelanfragen beim Verfassungsschutz, in Berlin werden Ausländer aus Ländern mit islamistischen Strömungen und Türken wegen des PKK-Verdachts überprüft. Schließlich müssen die Antragsteller ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ausnahmen werden für Herkunftsländer gemacht, die dies durchgehend verweigern. Bei so genannten Ermessenseinbürgerungen kann die Verwaltung politisch Verfolgte, Deutschstämmige und Menschen, an deren Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht, auch vor Ablauf der Acht-Jahres-Frist einbürgern, wenn sie alle übrigen Bedingungen erfüllen. Das können Spitzensportler sein oder in bestimmten Fällen Wissenschaftler, Ärzte und andere Berufe. -ry

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