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Echt alt. Für Denkmalschützer ist es eine Herausforderung, Original-Baumaterialien wie diese bei Sanierungen angemessen zu ersetzen.

© Mike Wolff

Denkmalschutz in Berlin: Von künstlerischer, historischer, architektonischer Bedeutung

Mietshäuser und Villen, Standbilder und Brunnen, Plätze und Gärten, Theater und Kirchen, mitunter ganze Stadtviertel – rund 8000 Objekte sind derzeit auf der Landesdenkmalliste Berlin verzeichnet.

Die Liste wird betreut und fortwährend aktualisiert vom Landesdenkmalamt, das auch für die Erforschung der Denkmäler zuständig ist. Deren tatsächliche Zahl ist bedeutend höher, da in einer Listenposition oft mehrere Denkmäler zusammengefasst werden. Die Auswahl treffen Experten etwa anhand der künstlerischen, historischen oder architektonischen Bedeutung der Gegenstände. Werden beispielsweise bei Bodenarbeiten Spuren eines Denkmals entdeckt, so ist der Entdecker verpflichtet, die Arbeit einzustellen und als Erstes die Untere Denkmalschutzbehörde zu informieren. Die entscheidet dann – auch in Zusammenarbeit mit übergeordneten Behörden – über das weitere Vorgehen.

Der behördliche Denkmalschutz in Berlin ist in drei Stufen aufgeteilt. Die Unteren Denkmalschutzbehörden in den zwölf Bezirken sind in den meisten Fällen die ersten Ansprechpartner für Eigentümer und Investoren, die Gebäude verändern wollen. Die Sachbearbeiter entscheiden über Widersprüche und Genehmigungsverfahren. Auch die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg erfüllt die Aufgabe einer Unteren Denkmalschutzbehörde. Sämtliche Entscheidungen auf dieser untersten Ebene werden im Einvernehmen mit der übergeordneten Behörde getroffen: dem Landesdenkmalamt.

Dabei wird unterschieden nach einem „pauschalierten Einvernehmen“, wenn sich die Unteren Behörden auf allgemeine Vorgaben des Landesdenkmalamtes berufen können, wie Rahmenvorgaben, Denkmalpflegepläne oder Gutachten. Anders sieht es aus beim „Einzelfall-Einvernehmen“ – der arbeitsintensivere Bereich. Hier müssen Protokolle geschrieben werden, sind Stellungnahmen und „förmliche Schreiben“ nötig. Das gilt etwa bei Denkmälern, die vor 1870/1871 errichtet wurden, die bereits aus Denkmalmitteln gefördert wurden oder bei „Maßnahmen, die zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Denkmaleigenschaft führen“. Können sich Untere Denkmalschutzbehörden und das Landesdenkmalamt in einzelnen Sachfragen nicht einigen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde als Fachaufsicht über das weitere Vorgehen. Solche Streitfälle sind allerdings eher selten – sie kommen nur fünf bis acht Mal jährlich vor.

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