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Berlin: Der Kaufvertrag ist wirksam - vorerst

Der Streit um den Hauskauf der Eheleute Krenz geht weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag den Kaufvertrag vom Februar 1990 grundsätzlich für wirksam erklärt, womit der frühere DDR-Staatsratsvorsitzende Egon Krenz und seine Frau erstmals einen Teilerfolg erzielten.

Der Streit um den Hauskauf der Eheleute Krenz geht weiter. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag den Kaufvertrag vom Februar 1990 grundsätzlich für wirksam erklärt, womit der frühere DDR-Staatsratsvorsitzende Egon Krenz und seine Frau erstmals einen Teilerfolg erzielten. Zur Klärung möglicher formaler Mängel des damaligen Vertrages wurde der Fall aber noch einmal an das Berliner Kammergericht zurück verwiesen. (AZ: ZR 325/98)

Das Ehepaar Krenz bewohnt ein Haus, das ursprünglich für den ehemaligen Außenminister der DDR, Winzer, gebaut worden war. Im Februar 1990 kauften die Eheleute das Haus von der Versorgungseinrichtung des Ministerrats für 252 000 DDR-Mark; gleichzeitig beantragten sie die Nutzungsrechte am Grundstück.

Dazu ist es bis zum 3. Oktober 1990 nicht mehr gekommen. Die Bundesrepublik, die heute Eigentümer des Grundstücks ist, wollte den Kaufvertrag für nichtig erklären lassen und erhielt damit vor den Gerichten Recht. Die Klage der Familie Krenz, die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anmeldete, blieb dagegen erfolglos. Nach diesem Gesetz kann das Anwesen zur Hälfte des Verkehrswertes gekauft oder aber ein Erbbraurecht bestellt werden.

Das Landgericht Berlin hatte argumentiert, ein solches Haus hätte gar nicht an Krenz und seine Frau verkauft werden dürfen. Denn zu dem Zeitpunkt, an dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, sei der Verkauf volkseigener Wohnhäuser nur nach einem Gesetz von 1973 möglich gewesen. Das aber habe kinderreiche Arbeiterfamilien unterstützen wollen und nicht für so große und vergleichsweise luxuriöse Häuser gegolten.

Auf die Revision des Ehepaares Krenz hin hob der Bundesgerichtshof am Freitag das Urteil des Kammergerichts auf und erklärte den Kaufvertrag von 1990 grundsätzlich für wirksam. Der Verkauf des Gebäudes konnte durch die Versorgungseinrichtung des Ministerrats erfolgen, so die Begründung. Dennoch konnte der BGH den Streit nicht abschließend entscheiden. Die Bundesrepublik hat bestritten, dass der Leiter der Abteilung in der Versorgungseinrichtung berechtigt war, die Einrichtung bei Vertragsabschluss zu vertreten. Auch eine rechtswirksame Vollmacht habe nicht vorgelegen.

Lag eine Berechtigung des Vertreters vor, ist der Vertrag endgültig wirksam. Ansprüchen des Ehepaares nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz würde dann nichts mehr im Wege stehen und sie könnten das Anwesen endgültig zur Hälfte des Verkehrswertes erwerben.

Sollte Krenz, der auch noch ein Ferienhaus an der Ostsee besitzt, endgültig unterliegen, muss er nicht unbedingt ausziehen. Ein Sprecher der Bundesvermögensverwaltung sagte, den Eheleuten Krenz würde dann angeboten, das Gebäude zu mieten oder zu kaufen. Der schon gezahlte Kaufpreis werde gegebenenfalls verrechnet. Krenz war am 8. November vom Bundesgerichtshof wegen Totschlags im Zusammenhang mit dem Grenzregime an der Berliner Mauer zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

ukn

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