zum Hauptinhalt

Berlin: Die Gesetze reichen aus, die Verbotsanträge nicht immer

Verfassungsrichter Klaus Eschen hält eine Änderung der Rechtslage für überflüssig - und für gefährlichDer Vorschlag von Innensenator Eckart Werthebach, bei geplanten Demonstrationen in der historischen Mitte der Stadt Auflagen oder sogar Verbote auszusprechen, trifft bei Juristen weiter auf Widerspruch. Nach dem Staatsrechtler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität äußert sich heute Klaus Eschen, der als Richter am Berliner Verfassungsgericht amtiert.

Verfassungsrichter Klaus Eschen hält eine Änderung der Rechtslage für überflüssig - und für gefährlich

Der Vorschlag von Innensenator Eckart Werthebach, bei geplanten Demonstrationen in der historischen Mitte der Stadt Auflagen oder sogar Verbote auszusprechen, trifft bei Juristen weiter auf Widerspruch. Nach dem Staatsrechtler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität äußert sich heute Klaus Eschen, der als Richter am Berliner Verfassungsgericht amtiert. Eschen war früher hauptberuflich Rechtsanwalt und ist jetzt Notar in Teltow.

Die Grund- und Freiheitsrechte sind hier zu Lande nicht besonders populär. Sie werden vor allem dann jeweils mit "Betroffenheit" in Frage gestellt, wenn sie von Personen in Anspruch genommen werden, die einem zuwider sind und denen man sie, aus mehr oder weniger ehrenwerten Gründen, nicht gönnen mag. Viele bedenken nicht, dass die Polizei, wenn sie den Parteitag einer nicht verbotenen Partei (seien es NPD oder DVU) oder ihre Demonstrationen sichert, nicht diese Partei oder ihre Ziele, sondern die Grundrechte auf Versammlungs-, Meinungsfreiheit und politische Betätigung schützt. Ich bin froh, nicht in einer Rechtsordnung zu leben, in der die Polizei, ein Innensenator oder gar ein Verfassungsschutz bestimmen, wer diese Rechte in Anspruch nehmen kann und wann eine solche Versammlung Schutz verdient.

Wenn die Demonstration der Rechtsradikalen einen Erfolg haben sollte, dann bedauerlicherweise den, dass nunmehr einigen verantwortlichen Demokraten nichts anderes einfällt, als Freiheitsrechte zu beschränken, Bannmeilen auszuweiten und demonstrationsfreie Plätze zu schaffen. Ich halte aus politischen wie aus juristischen Gründen nichts davon, den Innensenator oder gar den Verfassungsschutz bestimmen zu lassen, wann die jeweilige "Kulisse" geeignet ist und wann sie "missbraucht" wird. Grundrechte haben Schranken und Grenzen. Wer diese verletzt, handelt rechtswidrig oder gar strafbar. Eine Inanspruchnahme der Rechte innerhalb dieser Schranken ist rechtmäßig. "Missbrauch" ist in diesem Zusammenhang kein rechtlicher, sondern ein politischer Begriff. Sinn von Demonstrationen ist es aber gerade, auch wenn sie bei der Mehrheit der Bevölkerung Ekel erregen, Symbole der Geschichte oder aktuellen Geschehens als "Kulisse" zu wählen und dies dort zu tun, wo den Teilnehmern, wie in der Bundeshauptstadt, die größtmögliche Aufmerksamkeit zuteil wird.

Mag sein, dass es dem Innensenator lieber ist, wenn die Nazis in Braunau am Inn, an der Feldherrnhalle in München, oder, wenn es schon in Berlin sein muss, am Fehrbelliner Platz, dem Gebäude des ehemaligen Reichssicherheitshauptamtes oder in Lichterfelde, der früheren Kaserne der "Leibstandarte Adolf Hitler" ihre Aufzüge veranstalten. Ob damit viel gewonnen wäre, wenn angesichts von Presse und Kameras diese "Kulissen" in die Welt gesendet werden, wage ich zu bezweifeln.

Statt nach dem Reiz-Reaktions-Schema den nächstbesten politischen Schlagstock zu ergreifen, sei dem Innensenator im Falle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ein Moment des Nachdenkens empfohlen: Diese Gerichte konnten nach der Verfahrensordnung bekanntlich nur prüfen, ob die Verbotsverfügung der Verwaltung rechtmäßig war. Das hängt allerdings von deren konkreter Begründung ab. Trägt diese das Verbot nicht, ist sie rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Ich kenne die Begründung nicht im Einzelnen. Wenn sie sich jedoch, wie in der Presse zu lesen war, nur auf die Gefährdung durch mögliche Konfrontationen mit Gegendemonstranten stützen sollte, hatten die Gerichte keine andere Wahl, als das Verbot aufzuheben, weil die Sicherung der Demonstrationen und ihrer Teilnehmer Sache der Polizei ist, um, wie gesagt, dieses Recht zu gewährleisten.

Das eigentliche Ziel der Demonstration hätte möglicherweise sehr wohl ein Verbot durchsetzen lassen. Man hätte es nur in dem Verbotsantrag benennen müssen: Es ging diesen Versammelten eben nicht um einen Protest gegen das Mahnmal. Ihre Absicht war es, mit ihrem Aufmarsch den Mord an den europäischen Juden zu leugnen, zu verharmlosen oder auch zu rechtfertigen, die Opfer zu verhöhnen und die Täter zu glorifizieren. Dies waren mit Händen zu greifende Tatsachen. Hätte ein halbwegs befähigter Verfassungsschutz dem Polizeipräsidenten bei seiner Verbotsverfügung dementsprechend die Hand geführt und ein Verbot gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes auch hiermit begründet, so wäre es den Verwaltungsgerichten wahrscheinlich weit schwerer gefallen, die Demonstration zuzulassen.

Ich bekämpfe in diesem Zusammenhang in mir den Verdacht, die Senatsverwaltung könnte möglicherweise nicht ohne Absicht eine rechtlich wenig sorgfältige Verfügung erlassen haben, um einen öffentlich wirksamen Anlass zu bekommen, Aggressionen auf die Gerichte zu lenken und das lang gehegte Ziel Werthebachs zu fördern, die Demonstrationsmöglichkeiten in der Berliner Innenstadt zu beschränken.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false