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Berlin: Eine Ermessensfrage

Kein Sonderrecht für Geistliche bei Aufenthaltsgenehmigungen

Es gibt in Deutschland kein Recht auf ein Visum, um hier arbeiten zu können. In jedem einzelnen Fall, in dem ein Ausländer eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung beantragt – und genau darum handelt es sich auch im Falle des pakistanischen Imams –, entscheiden die beteiligten Behörden Auswärtiges Amt und örtliche Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen auf Grundlage der so genannten Arbeitsaufenthalteverordnung. Danach können Geistliche eine Aufenthaltsgenehmigung für eine nichtselbstständige Tätigkeit erhalten, wenn zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sind: Zum einen müssen sie die fachliche Qualifikation zur Seelsorge besitzen. Das heißt, sie müssen nachweisen, dass sie einen anerkannten Ausbildungsgang absolviert haben und befähigt sind, Gottesdienste abzuhalten und Religionsunterricht zu erteilen. Zum zweiten müssen sie an ihrem Arbeitsort dringend gebraucht werden, um die Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien zu übernehmen. Könnte dies zum Beispiel ein bereits vor Ort tätiger anderer Geistlicher übernehmen, dann besteht dieses im Amtsdeutsch so genannte „örtliche Bedürfnis“ nicht.

Im jetzt verhandelten Fall des Berliner Imams bezweifeln die Behörden, dass der Geistliche tatsächlich die Qualifikation zur Seelsorge besitzt und haben deshalb die Genehmigung verweigert. I.B.

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