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Berlin: Eishallen-Streit: Keine Rede von Ersatz für die Eissportler. Das Sportförderungsgesetz ist für viele Interpretationen offen

Aus dem vom Landessportbund herangezogenen Paragraphen im Sportförderungsgesetz"..

Aus dem vom Landessportbund herangezogenen Paragraphen im Sportförderungsgesetz

"... öffentliche Sportanlagen, Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken, die in der Bauleitplanung für die Sportnutzung vorgesehen sind, Flächen, die dem Freizeitsport dienen, sowie sonstige Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken dürfen zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt. Flächen, die tatsächlich sportlich genutzt werden, kommen für diese Ausnahmebestimmungen nur in Betracht, wenn der Sportbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird."

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