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Eine Kreuzberger Familie wollte die Kosten für Arabisch- und Islamunterricht vom Jobcenter erstattet bekommen. (Symbolbild)

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Update

Entscheidung des Berliner Sozialgerichts: Jobcenter muss nicht für Islamunterricht zahlen

Eine Familie wollte die Kosten für den Arabisch- und Islamunterricht für die Kinder erstattet bekommen. Das Jobcenter lehnte ab. Dagegen klagte die Familie.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin muss das Jobcenter nicht für die Kosten für außerschulischen Islam- und Arabischunterricht für Muttersprachler aufkommen, der von einem gemeinnützigen freien Träger erteilt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Gerichts vom Dezember hervor, die am Freitag veröffentlicht wurde. Den Namen des Trägers nannte das Gericht auch auf Nachfrage nicht.

Eine arabischstämmige Familie aus Kreuzberg hatte beim Jobcenter beantragt, dass dieses über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die Kosten des Unterrichts aufkommen soll. Die damals fünf Kinder im Alter von fünf und elf Jahren hatten zwischen 2014 und 2016 bei dem freien Träger Unterricht genommen. Zu den Kosten gehörte die Anmeldegebühr sowie monatliche Beiträge zwischen zehn und 25 Euro. Das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg lehnte die Kostenübernahme ab.

Kosten in Höhe von 890 Euro sollten erstattet werden

Die Familie klagte gegen diese Entscheidung. Insgesamt wollte sie Kosten in Höhe von 890 Euro erstattet bekommen. Laut Gesetz haben Kinder aus Familien, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, Anspruch darauf, dass ihnen pro Monat zehn Euro für Angebote zur kulturellen und sozialen Teilhabe gewährt werden.

Die 155. Kammer des Sozialgericht hielt die Ablehnung des Jobcenters für rechtens. Zuschüsse würden nur für Beiträge und Gebühren in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gewährt sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht). Sprachunterricht - egal welcher Sprache - und Religionsunterricht - gleich welcher Religion oder Konfession - umfasse der Leistungskatalog des Gesetzes nicht. Der Gesetzgeber habe "Museumsbesuche, Theaterworkshops oder die Stärkung von Medienkompetenz als förderungswürdig genannt", heißt es in der Urteilsbegründung.

Gericht: Unterricht dient vorrangig der Wissensvermittlung

Der Unterricht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht dem Bereich "Geselligkeit" zuzuordnen; er diene vorrangig der Wissensvermittlung. Die Gruppen würden für jeden Kurs neu zusammengestellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren, begründete das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung am Landessozialgericht ist möglich. (AZ: S 155 AS 7716/15)

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