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Berlin: Ermittlungsverfahren soll klären, ob der Einsatz der Schusswaffe durch die Polizeibeamten berechtigt war

Von dem gescheiterten Posträuber, der sich am Mittwoch in Zehlendorf seinen Fluchtweg freigeschossen hatte, fehlte auch am Donnerstag jede Spur. Wie berichtet, hatte der Unbekannte am Mittwoch versucht, eine Post in Teltow zu überfallen.

Von dem gescheiterten Posträuber, der sich am Mittwoch in Zehlendorf seinen Fluchtweg freigeschossen hatte, fehlte auch am Donnerstag jede Spur. Wie berichtet, hatte der Unbekannte am Mittwoch versucht, eine Post in Teltow zu überfallen. Beim Öffnen der Tür war er mit den einzigen Kunden zusammengeprallt. Nach kurzem Gerangel hatte der Maskierte daraufhin die Flucht ergriffen. In einem am 16. Juni am Tempelhofer Damm gestohlenen Mercedes "Vito" mit dem Kennzeichen B - EA 731 flüchtete der Täter nach Berlin.

Eine Zivilstreife der inzwischen von Brandenburg um Hilfe gebetenen Berliner Polizei stieß an der Sachtlebenstraße auf das abgestellte Fahrzeug. Noch während es die Beamten observierten, kam der Täter aus Richtung der Wohnhäuser und fuhr davon. Die Beamten, ein Polizeiobermeister und eine Polizeihauptmeisterin, die den Wagen steuerte, verfolgten den Posträuber.

Um seine Verfolger abzuschütteln, fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Straßen, rammte zwei andere Autos, die ihm nicht schnell genug ausweichen konnten, und schoss zweimal auf die Beamten. Nach einem dritten Unfall an der Sachtlebenstraße / Ecke Machnower Straße verließ der Täter den Vito und floh zu Fuß weiter. Zuvor feuerte er weitere zwei Schüsse auf die Polizisten ab: aus etwa fünf Meter Entfernung, wie Polizeipräsident Hagen Saberschinsky gestern sagte. Beide Kugeln durchdrangen die Windschutzscheibe des Streifenwagens. Ein Projektil schlug unmittelbar vor der Fahrerin am Steuerrad in die Konsole.

Daraufhin eröffneten auch die beiden Polizisten das Feuer auf den Täter. Sie schossen über zehn Mal und trafen das Fluchtfahrzeug und vermutlich auch den Täter. Denn in einem anliegenden Park, in dem der gescheiterte Posträuber verschwunden war, wurde eine etwa zehn Zentimeter große Blutlache gefunden, die vermutlich von dem Mann stammt. Deswegen wurde vom Dienstherren der Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der gefährlichen Körperverletzung eingeleitet. Damit soll auch geklärt werden, ob der Gebrauch der Schusswaffen gerechtfertigt war.

Polizeipräsident Saberschinsky sagte gestern, die Beamten hätten in "formal mustergültiger Form" gehandelt. Vor der Schussabgabe hätten sie dem Täter noch zugerufen: "Halt! Polizei!" - ganz so, wie es Paragraf 10 des Gesetzes zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG) vorsieht: "Der Gebrauch von Schusswaffen ist anzudrohen", heißt es dort. Nach den bisher vorliegenden Informationen war der Einsatz der Schusswaffe durch die Polizeibeamten berechtigt und ist durch das Gesetz gedeckt. Danach darf ein Beamter schießen, um Personen zu stoppen, "wenn sie sich ihrer Festnahme oder Festellung durch die Flucht zu entziehen versuchen, und . . . Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie auf der Flucht Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führen" (Paragraf 12 UZwG). Natürlich darf nicht geschossen werden, wenn "erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden".

Im September 1995 war auf der Gneisenaustraße in Kreuzberg ein Juwelenräuber von einem Polizisten erschossen worden. Zuvor hatte der Täter auch auf die ihn verfolgenden Beamten gefeuert. Diese hatten in Notwehr zurückgeschossen. Im April desselben Jahres erschoss ein Polizeihauptmeister einen 24-jährigen Mann. Dieser hatte zuvor an der Manteuffelstraße in Tempelhof eine Tankstelle überfallen. Als die Polizisten ihn stellten, zog er eine täuschend echt aussehende Schreckschuss-Pistole und richtete sie auf einen Beamten.

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