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Ein Fahrradfahrer verunglückte tödlich, weil er mit einem unangeleinten Hund zusammenstieß.

© dpa

Fahrlässige Tötung: Hund verursacht tödlichen Fahrrad-Sturz - Besitzerin zu Geldstrafe verurteilt

Es war eine Verkettung „ganz unglücklicher Umstände“, so die Anklägerin. Boxermischling Lotte rannte einen Radfahrer um. Der starb zwei Tage später im Krankenhaus. Nun wurde die Hundebesitzerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Schilder zeigten es deutlich an: Der Wanderweg gehörte zu einer geschützten Grünanlage. Boxer- Mischling Lotte aber lief frei herum und spielte mit einem anderen Hund. Den Radfahrer, so die 35-jährige Halterin von Lotte, habe sie nicht gesehen. Plötzlich habe ihre Hündin unter dem Fahrrad des Rentners gelegen. „Ich dachte nicht, dass das so ein Ausmaß annimmt“, sagte Melanie B. am Donnerstag vor einem Amtsgericht. Dort musste sie sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.

Der 76-jährige Mann aus Marzahn hatte bei dem Sturz am 2. April 2011 auf dem Wuhle-Wanderweg in Biesdorf Rippenbrüche erlitten. „Zu sehen waren nur Schürfwunden, wir wollten ihm helfen, er lehnte ab“, sagte die Angeklagte. Sie, ihr Partner und ein weiteres Paar mit einem Hund hätten auf den Rentner eingeredet. Der Mann schimpfte heftig über den Boxer und einen kleineren schwarzen Hund, die beide unangeleint über den Weg liefen. Der Rentner fuhr allein nach Hause. Zwei Tage lag er danach im Krankenhaus. Er konnte der Polizei noch den Unfall beschreiben und auch einen Namen nennen. Er starb an akuter Lungenschwäche.

Melanie B. behauptete: „Lotte war an der Schleppleine.“ Nach ihrer Schilderung war es der schwarze Hund, der zuerst das Vorderrad erwischte. Es spielte am Ende keine Rolle. Nach dem Zusammenprall mit dem Hund der Angeklagten stürzte der Radler. Ein nicht angeleinter Hund ist eine Ordnungswidrigkeit. Durch den Unfall wurde es ein Fall von fahrlässiger Tötung. Eine Verkettung „ganz unglücklicher Umstände“ habe zum Tod des Rentners geführt, sagte die Anklägerin. Der Richter folgte ihrem Antrag und verhängte eine Strafe von 600 Euro.K.G.

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