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Berlin: Fliegen bis Mitternacht

Dokumentiert: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Auszügen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März 2006 entschieden, dass der Großflughafen in Schönefeld gebaut werden darf. Wir dokumentieren Kernsätze des Urteils, dass seit gestern schriftlich vorliegt, soweit sie Auflagen für den Lärmschutz und das Nachtflugverbot betreffen. za

„Die bisherige Praxis belegt, dass kein Flughafen um seine Existenz bangen muss, nur weil er Nachtflugbeschränkungen beachten muss… Auch die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden von 22 bis 24 Uhr und von 5 bis 6 Uhr bedarf im Rahmen der Abwägung des für einen solchen Betrieb sprechenden öffentlichen Verkehrsinteresses mit den gegenläufigen Lärmschutzinteressen der Anwohner einer besonderen Begründung … Starts und Landungen dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit in diesen Zeitraum gelegt werden…

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden und hier insbesondere in der Zeit zwischen 22 und 23 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den Zeitraum zwischen 0 und 5 Uhr besitzt. Daraus folgt, dass sich plausibel nachgewiesene sachliche Gründe , weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann, im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchsetzen können. Die entsprechenden Regelungen für den Flughafen Berlin-Tegel , durch dessen Betrieb eine noch höhere Anzahl von Anwohnern als in Berlin-Schönefeld betroffen ist, sind ein Beispiel hierfür.

Solche für die Nutzung der Nachtrandzeiten sprechenden Gründe können sich zum Beispiel – wie bei vergleichbaren internationalen Verkehrsflughäfen auch – aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung , aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abdecken kann. All dies müsste in einer etwaigen neuen Regelung des nächtlichen Flugbetriebs belastbar dargelegt werden. Dabei ist dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht beizumessen, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen an den Kernzeitraum von 0 bis 5 Uhr heranrücken…

Die Mängel der Regelungen zum nächtlichen Flugbetrieb wiegen nicht so schwer, dass sie das Grundgerüst der Planung in Frage stellen. Sie lassen sich vielmehr durch Planergänzungen beheben. Solange die gebotene Vervollständigung der Lärmschutzkonzeption aussteht, darf der nächtliche Flugbetrieb nicht aufgenommen werden. Welcher zusätzlichen Schutzvorkehrungen sich die Planfeststellungsbehörden bedient, bleibt grundsätzlich ihrer Entscheidung vorbehalten… Zur Bereinigung des bisher nicht angemessen bewältigten Lärmkonflikts kommt nur ein Lösungsansatz in Betracht, durch den sichergestellt wird, dass zumindest die besonders lärmsensiblen Stunden zwischen 0 und 5 Uhr grundsätzlich frei von Flugaktivitäten bleiben…

Soweit der Planfeststellungsbeschluss das Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich als das Gebiet festlegt, welches von der Grenzlinie eines für die Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten Dauerschallpegels von 65 Dezibel außen umschlossen wird, ist er rechtswidrig. Die Planfeststellungsbehörde wird in dem Planergänzungsverfahren zu entscheiden haben, ob – wofür vieles spricht – der maßgebende Wert auf einen Dauerschallpegel von 62 Dezibel herabzusetzen ist.“

Urteil im Internet unter www2.bverwg.de

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