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Berlin: Fragen rund um die Rehabilitation

Teil III: Wer darf Rehamaßnahmen verschreiben?

Wer darf Rehabilitationsmaßnahmen

verschreiben?

Dafür ist zunächst einmal ausschlaggebend, ob es sich um eine Anschlussheilbehandlung – also um rehabilitative Maßnahmen direkt nach einem Krankenhausaufenthalt – oder um eine medizinische Rehabilitation handelt, die in größerem zeitlichen Abstand zur ärztlichen Behandlung oder auch wiederholt zum Beispiel bei chronisch Kranken stattfinden kann. „Eine Anschlussheilbehandlung kann nur von dem erstversorgenden Krankenhaus eingeleitet werden“, sagt Annette Carl, stellvertretende Vorsitzende des Vereins Berliner Fachärzte für PRM. Sie rät deshalb, schon frühzeitig mit Ärzten und dem Sozialdienst des Krankenhauses über eine mögliche Reha nach dem Klinikaufenthalt zu sprechen. Denn sei man erst einmal wieder zu Hause, sei es fast unmöglich, noch eine Anschlussheilbehandlung zu bekommen, da niedergelassene Ärzte sie nicht verordnen dürften.

Eine medizinische Rehabilitation dagegen dürfen niedergelassene Ärzte in die Wege leiten. Dabei verfahren die einzelnen Leistungsträger aber unterschiedlich. So bedarf es bei Maßnahmen, für die die gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist – also wenn es um die Erwerbsfähigkeit geht – keiner ärztlichen Verordnung im eigentlichen Sinne. „In einem unbürokratischen Verfahren stellt der Versicherte einen Rehabilitationsantrag, dem ein Befundbericht vom behandelnden Arzt beigefügt wird“, sagt Dirk von der Heide, Sprecher der Deutsche Rentenversicherung Bund. Diesen Befundbericht könne der behandelnde Arzt oder ein Werks- oder Betriebsarzt erstellen. Die Rentenversicherung habe dieses Verfahren gewählt, weil diese Ärzte in aller Regel sehr nah am Patienten seien und das Krankheitsbild gut kennen. Bevor die Rehabilitation bewilligt wird, erfolge eine Begutachtung der Unterlagen durch Experten bei der Rentenversicherung.

Die gesetzlichen Krankenkassen, die Rehabilitationen bei Nichtberufstätigen zahlen, handhaben das anders. „Seit 2007 müssen die Vertragsärzte über eine Zusatzqualifikation verfügen, die sie berechtigt, solche Maßnahmen zu verschreiben“, sagt Ann Marini, Sprecherin des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Und über eine solche Zusatzqualifikation verfügen nicht alle niedergelassenen Mediziner. In Berlin sind das rund 900 Ärzte (von insgesamt 6700), in Brandenburg rund 700. Um solche Mediziner ausfindig zu machen, kann man die Arztsuchfunktionen auf den Internetseiten der jeweiligen KV nutzen und dort nach Ärzten suchen, die die Zusatzqualifikation „Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ haben.

Arztsuche im Internet:

Berlin: www.kvberlin.de

Brandenburg: www.kvbb.de

Die berufsgenossenschaftlich Versicherten, also diejenigen, die während oder auf ihrer Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunglücken oder erkranken, aber auch Schüler, Studenten, Blutspender oder im Ehrenamt Tätige, müssen zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser Vertragsarzt stellt für die Unfallversicherung eine Diagnose auf deren Grundlage über eine Reha entschieden wird. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt dem Rehabilitanden dann einen „Reha-Manager“ zur Seite. In Absprache mit dem Betroffenen koordiniert er alle Maßnahmen von der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation bis hin zu Entschädigungs- oder Pflegeleistungen. Bei einer Heilbehandlung ist das Wahlrecht des Patienten eingeschränkt. Im Streitfall muss er der Weisung des Managers folgen. Das Sozialgesetzbuch hält als Aufgabe der Unfallversicherung fest, die Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln möglichst vollständig wiederherzustellen.

Durchgangsarztsuche im Internet:

www.dguv.de (Reiter Medizinische Rehabilitation, Stichpunkt Durchgangsarztverfahren)

Versicherte der Privaten Krankenversicherungen können sich Reha-Maßnahmen von jedem niedergelassenen Arzt wie auch von Krankenhausärzten verordnen lassen. „In der Regel werden jedoch nur die Kosten von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen nach einem Klinikaufenthalt übernommen“, sagt Jens Wegner, Pressereferent des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (PKV). Das bedeutet: Private Krankenversicherungen kommen meist nur für Anschlussheilbehandlungen auf, nur in Ausnahmefällen hingegen für Rehabilitationen mit Kurcharakter. Dies ist jedoch immer abhängig von dem jeweiligen Tarif.

Im IV. Teil am Montag: Was kann man nach einem abgelehnten Antrag tun und darf man die Rehaklinik selbst wählen?

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