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Geheimhaltungsstufen: Verschlusssachen: „Kenntnis nur, wenn nötig“

Amtliche Stellen klassifizieren Dokumente nach deren Schutzbedürftigkeit. Dabei werden vier Klassifizierungen unterschieden.

In absteigender Reihenfolge: „Streng geheim“, „Geheim“, „Verschlusssache – vertraulich“, „Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch“. Daneben gibt es weitere mögliche Einschränkungen, etwa den Zusatz „Nur für Deutsche“. Ein Dokument, das keine Verschlusssache ist, wird als „offen“ bezeichnet.

Geregelt werden diese Einordnungen unter anderem in der „Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages“ und in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen – Verschlusssachenanweisung“.

Als Streng geheim gelten demzufolge Unterlagen, deren „Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann“.

Als Geheim klassifizierte Dokumente könnten in den falschen Händen „die Sicherheit der Bundesrepublik ... gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen“.

Als Verschlusssache – Vertraulich werden Unterlagen bezeichnet, deren „Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik ... schädlich sein kann“.

Die niedrigste Stufe ist Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch. Hierbei geht es um Unterlagen, die potentiell für deutsche Interessen nachteilig sein kann. Verschlusssachen müssen in verschlossenen Schränken oder Tresoren verwahrt werden. Es gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Dokumente, die als „Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert sind, sind für Mitarbeiter von Behörden im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte zugänglich.

Wer Unterlagen mit dem Siegel „Verschlusssache – Vertraulich“ oder „Geheim“ einsehen will, muss sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Für den Zugang zu „streng geheimen“ Dokumenten ist zudem eine Befragung von Referenzpersonen nötig. Unterschieden wird zwischen der Befugnis, Material einsehen zu dürfen und der Befugnis, es auch zu bearbeiten. Stets gilt die Regel: „Erörterungen über Verschlusssachen in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit, insbesondere in Verkehrsmitteln, Gaststätten und Kantinen, sind zu unterlassen.“ Die BER-Controlling-Berichte wurden als„Verschlusssache – Vertraulich“ klassifiziert. (ctr)

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