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Berlin: Gericht verfügt Entlassung aus dem öffentlichen Dienst

Ein betrügerischer Regierungsamtmann darf nach einem Entscheid der Disziplinarkammer des Berliner Verwaltungsgerichts nicht mehr länger im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Der Beamte einer Berliner Senatsverwaltung war zuletzt dienstlich in Bonn tätig.

Ein betrügerischer Regierungsamtmann darf nach einem Entscheid der Disziplinarkammer des Berliner Verwaltungsgerichts nicht mehr länger im öffentlichen Dienst beschäftigt werden. Der Beamte einer Berliner Senatsverwaltung war zuletzt dienstlich in Bonn tätig. Er hatte vom Land Berlin die Erstattung von rund 35 000 DM Reise- und Umzugskosten beantragt, ohne dass diese tatsächlich entstanden waren. Gefordert hatte er auch eine Mietentschädigung wegen doppelter Mietzahlungen für ein Jahr. Die Kosten waren lediglich vorgetäuscht, ein Umzug hatte zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, wie das Verwaltungsgericht am Montag mitteilte.

Der Beamte erhielt von seiner Dienststelle zunächst einen Abschlag in Höhe von 15 000 DM, bis die Täuschung schließlich aufgedeckt werden konnte. Nachdem er dafür bereits vom Amtsgericht Neuss wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, erachtete die vom Land Berlin angerufene Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die "disziplinarische Höchstmaßnahme" für unabweislich.

Die Betrugshandlungen zeichneten sich durch eine besondere kriminelle Energie aus, hieß es zur Begründung. Darin sei ein ausserordentlich schweres Dienstvergehen zu sehen, das den Beamten für eine weitere Tätigkeit im öffentlichen Dienst untragbar mache. In besonders dreister Art habe der rechtskundige Beamte seinen bis ins Detail professionell wirkenden Antrag so abgefasst, dass ihm die höchst möglichen Erstattungsbeträge zufließen sollten.

Auch habe der Regierungsamtmann nicht davor zurückgeschreckt, Dritte in die Straftat zu verstricken, indem er sich aus seinem Bekanntenkreis Quittungen über nicht erbrachte Umzugsleistungen habe unterschreiben lassen.(Urteil vom 1. Dezember 1999. VG 80 A 35.99)

(Urteil vom 1. Dezember 1999. VG 80 A 35.99)

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