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Füße hoch. Das Aufstellen von Hängematten ist grundsätzlich erlaubt. Könnte dabei aber das Mauerwerk beschädigt werden, muss vorher der Vermieter gefragt werden.

© ddp

Gesetzes-Tipps: Balkon-Knigge

Jetzt geht’s wieder raus auf den Balkon. Aber darf man dort grillen? Oder Sichtschutz anbringen? Gesetzes-Tipps für einen entspannten Sommer

Mit den ersten richtig warmen Tagen hat auch die Freiluftsaison auf Balkonen und Terrassen begonnen. Es wird endlich wieder gepflanzt, gegrillt und gefeiert. Um den Frieden mit den Nachbarn und auch mit dem Vermieter zu wahren, sollten einige Regeln beachtet werden, über die der Deutsche Mieterbund und der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen gerade informieren.

LEGALES GRILLEN

Grundsätzlich ist das Grillen auf Balkon und Terrasse erlaubt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Grillen laut Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Wer dies missachtet, riskiert Abmahnungen und sogar eine Kündigung. Aber auch ohne ein ausdrückliches Verbot darf nicht gegrillt werden, wenn Rauch oder Ruß übermäßig in Nachbarwohnungen dringen. Das könnte nämlich als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz gewertet und deshalb mit einer Geldbuße belegt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Grill auf Balkon, Terrasse oder im Garten steht. Grillen auf dem Balkon ist ein häufiger Streitpunkt, wie Hunderte von Gerichtsurteilen aus den vergangenen Jahren zeigen. Das Landgericht München hat in einem Urteil auf die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze verwiesen: Demnach sollte zwischen April und September jeden Monat nur einmal gegrillt werden, da die Grenze sonst überschritten sei. Kleiner Tipp: Mit einem Elektrogrill kann einiger Ärger vermieden werden.

RICHTIG PFLANZEN

Blumenkästen und Blumentöpfe müssen so befestigt sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Unter diesen Umständen dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite der Balkons angebracht werden (LG Hamburg 316 S 79/04). Stehen Blumentöpfe zum Beispiel im dritten Stock ungesichert auf einem Regal, kann der Vermieter entsprechende Absicherungen oder die Beseitigung der Bepflanzung fordern. Reagiert der Mieter überhaupt nicht, obwohl ein Topf herabstürzt, kann der Vermieter fristlos kündigen (LG Berlin 67 S 278/09).

STÖRENDE BLÄTTER

Herunterfallende Pflanzenteile sollten die tiefer wohnenden Nachbarn nicht stören. Auch herunterlaufendes Gießwasser sollte andere Mieter oder die Fassade des Hauses nicht beeinträchtigen (AG München 271 C 73794/00).

RANKENGITTER

Grundsätzlich darf man Rankengitter auf dem Balkon anbringen. Kletterpflanzen dürfen aber nicht bis zum Nachbarn herüberwuchern. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wächst (LG Berlin 67 S 27/02).

WÄSCHE AUFHÄNGEN

Grundsätzlich gilt: Bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist es auf jeden Fall erlaubt, Wäsche auf dem Balkon aufzuhängen. Ein handelsüblicher Wäscheständer sollte also kein Problem darstellen. Weiterhin darf der Mieter auf seinem Balkon auch eine Wäscheleine spannen. Das gilt sogar dann, wenn der Vermieter im Hof bereits eine Wäschespinne zur Verfügung stellt (LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 S 6265/89).

PARTY MACHEN

Besonders in den Abendstunden müssen Feiernde unbedingt auf die Lautstärke achten und auf Nachbarn Rücksicht nehmen. Die Ruhezeiten müssen natürlich eingehalten werden, ab 22 Uhr muss es still sein. Es kann ja drinnen weitergehen, und zwar bitte mit leiser gedrehter Musik

(LG Frankfurt, AZ: 2/210424/88).

SICHTSCHUTZ

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte zunächst der Vermieter gefragt werden, bevor man einen Sichtschutz anbringt. Verkleidungen sollten nicht höher als die

Balkonbrüstung sein und auch zum Beispiel bei der Farbe nicht vollkommen aus dem Rahmen fallen. Umfangreichere Verkleidungen können als zu starke optische Beeinträchtigung der Hausfassade gelten und insbesondere in Eigentumswohnanlagen zu Problemen führen. Sonnenschirme sind natürlich erlaubt, vorm Anbringen einer Markise muss der Vermieter gefragt werden. (AFP)

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