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Gewissensfrage: Gericht erlaubt Arzt die Sterbehilfe

Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes darf die Ärztekammer nicht mehr in jedem Fall das Überlassen "todbringender Medikamente an Sterbewillige" verbieten.

Die Kammer, der alle zugelassenen Ärzte angehören müssen, hatte einem Berliner Mediziner 2007 untersagt, anderen Personen todbringende Mittel für deren beabsichtigten Suizid zu überlassen. Die Ärztekammer ist für Weiterbildungen und Standesrecht der Mediziner zuständig. Der Urologe klagte, das Verwaltungsgericht hielt das ausnahmslose berufsrechtliche Verbot in diesem konkreten Fall für zu weitgehend und hat es deshalb aufgehoben. Die gewissenhafte Ausübung des Berufes nach den Geboten der ärztlichen Ethik sei Pflicht praktizierender Mediziner, erklärten die Richter. Dazu gehöre zwar auch ein allgemeines Verbot der Sterbehilfe. In diesem Fall könne sich der klagende Arzt jedoch darauf berufen, den betroffenen Patienten seit Jahren zu kennen, dessen Leiden genau einschätzen und die fehlenden Heilungschancen beurteilen zu können. Deshalb lasse die Gewissensfreiheit in einem Fall wie diesem kein uneingeschränktes Sterbehilfeverbot mehr zu. Die Anwälte des Klägers teilten mit, dass Ärzte in Ausnahmefällen nun Suizidhilfe leisten dürften, ohne gegen Berufsrecht zu verstoßen. Das Gericht erklärte jedoch, systematische Sterbehilfe bleibe unzulässig. Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer, begrüßte deshalb das Urteil: "Wir haben nun Rechtssicherheit. Und wir werden unsere Berufsordnung anpassen."

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