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Haustiere und Mietrecht: Verbotsklauseln sind unwirksam

Tiere in der Wohnung – das kann rasch zu Stress und Konflikten führen, falls der Vermieter Tierhaltung ablehnt. Wir fragten Rechtsanwalt Jürgen Schirmacher, welche Rechte wohnungssuchende Tierfreunde haben. Schirmacher ist Berater beim Berliner Mieterschutzbund.

Was sollte man als Tierfreund auf Wohnungssuche beachten? Und wie ist die Rechtslage, wenn man sich in einer schon gemieteten Wohnung ein Tier zulegen will?

Zuerst sollte man in den Mietvertrag schauen. Was steht denn da zur Tierhaltung drin? Wird dieses Thema gar nicht erwähnt, sollte man bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen aber auf jeden Fall den Vermieter um Erlaubnis anfragen. Verschweigt man den vierbeinigen Liebling und zieht erstmal ein oder schafft das Tier stillschweigend an, so kann  der Vermieter gegen den Hund vorgehen und sogar klagen.

Welche Chancen hätte der Vermieter vor Gericht?

Das hängt von der Abwägung der Interessen ab, wie der Bundesgerichtshof 2007 in einem Musterurteil entschieden hat. Generell kann die Haltung größerer Tiere in einer Wohnung nach diesem Urteil nicht untersagt werden, entsprechende Verbotsklauseln in Mietverträgen sind folglich unwirksam. Das Gericht stellt aber fest, dass in solchen Fällen die Interessen des Mieters und Vermieters sowie der anderen Hausbewohner vor einer Entscheidung umfassend gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei kann vieles eine Rolle spielen: Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Größe und Lage der Wohnung im Haus, die Anzahl weiterer Tiere im Gebäude etc..

Das klingt nach einem   längeren Rechtsstreit  . . .

Im schlimmsten Falle Ja, die Abwägung ist schwierig. Wer allerdings schon eine schöne Wohnung hat und irgendwann seine Liebe zu Hunden oder Katzen entdeckt und sich ein Tier wünscht –  für den kann sich der Aufwand lohnen.

Und wie ist die Rechtslage bei kleineren Tieren?

Die Haltung von Ziervögeln, Kaninchen, Schildkröten, Fischen und  anderen Kleintieren ist grundsätzlich erlaubt. Falls der Mietvertrag auch hier eine Genehmigung verlangt, ist dies rechtswidrig. Kleintierhaltung gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung, weil diese Tiere weder andere Mieter stören noch die Wohnung beschädigen können. Man braucht hier also keine Zustimmung vom Vermieter.

Gibt es Ausnahmen?

Nur dann, wenn eines dieser Tiere doch nachweislich andere Hausbewohner ständig stört oder sich als gefährlich erweist. Denken Sie an einen kreischenden Papagei. Der könnte den Nachbarn schon auf die Nerven gehen. 

Noch ein letztes Wort zu Besuchstieren . . .

Wer einen Hund oder eine Katze vorübergehend  in Pflege nimmt, kann dies getrost tun, es darf aber nicht zum Dauerzustand werden. Natürlich gibt es Schwierigkeiten, falls der vierbeinige Gast dauernd laut kläfft oder andere Hausbewohner anfällt. 

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