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Hülsmann-Prozess: Kein "dienstliches Bedürfnis" erkennbar

Der suspendierte Vizepräsident des brandenburgischen Landesrechnungshofs, Arnulf Hülsmann, muss sich erneut wegen Betrugs vor dem Landgericht Potsdam verantworten.

Leipzig/Potsdam - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig hob das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. November 2005 auf, in dem Hülsmann vom Vorwurf des Betrugs bei der Abrechnung von Reisekosten freigesprochen worden war. Der 5. Strafsenat des BGH verwies den Fall an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Neuverhandlung zurück. Er folgte damit dem Revisionsantrag der Bundesanwaltschaft. Die Präsidentin des Rechnungshofes, Gisela von der Aue, hatte Hülsmann angezeigt.

Ein Sprecher des Landesrechnungshofes betonte, von der Aue wolle die Entscheidung nicht kommentieren. Er verwies zudem auf ein Disziplinarverfahren gegen Hülsmann, das wegen des Strafverfahrens noch ausgesetzt sei. Hülsmanns Anwältin Heide Sandkuhl sagte, die Entscheidung sei bedauerlich. Der aktuelle Zustand sei eine "außerordentliche Belastung" für ihren Mandanten. Hülsmann würde gerne arbeiten, "kann es aber nicht".

Wochenend-Trips zu Dienst-Reisen erklärt?

In dem Fall geht es um mehrere Abrechnungen von Reisekosten und Nebentätigkeiten Hülsmanns in den Jahren 1999 bis 2001. Dabei soll nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft dem Land Brandenburg ein Schaden von rund 2500 Euro entstanden sein. Das Landgericht Potsdam hatte den Vizepräsidenten freigesprochen, weil es ihm eine Absicht bei den falschen Abrechnungen nicht zweifelsfrei hätte nachweisen können.

Nach Auffassung des BGH hat das Potsdamer Gericht jedoch in den zur Verhandlung stehenden Fällen die Sachlage nicht umfassend genug gewürdigt. So sei auffällig, dass bei mehreren Reisen Hülsmanns zu angeblichen dienstlichen Besprechungen mit ehemaligen Kollegen am nordrhein-westfälischen Landesrechnungshof in Düsseldorf die Termine am Montagmorgen oder am Freitagabend gelegen hätten, also außerhalb der üblichen Dienstzeiten.

Kein "dienstliches Bedürfnis" erkennbar

Es sei zu überprüfen, ob der Beamte nicht mit Hilfe solcher Termine Wochenend-Reisen, für die es keine Trennungsgelder gegeben hätte, zu Dienstreisen erklärt habe. Zudem sei ein "dienstliches Bedürfnis" der Fahrten nach Düsseldorf nicht zu erkennen. Schließlich gebe es für Besprechungen zum Beispiel Telefone.

Das Landgericht hat nach Auffassung des BGH auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass Hülsmann als Vizepräsident des Landesrechnungshofs in besonderer Weise zur Korrektheit verpflichtet sei. Schließlich gehe es nicht um objektiv wahrheitswidrige Angaben eines vielleicht nachlässigen Durchschnittsbeamten, sondern um die eines Spitzenbeamten, der im Aufspüren von Geldverschwendung bei staatlichen Stellen besonders geschult sei.

Hülsmann war 1991 vom Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen zur Brandenburger Kontrollbehörde abgeordnet worden. Seit 2003 ist er als Vizepräsident suspendiert. (tso/ddp)

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