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Berlin: Interview mit dem Rechsanwalt Jürgen Rodegra zum Thema Vergaberecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in der Entscheidung gegen die Privatisierungsvergabe der Flughafen Holding BBF auf das neue Vergaberecht gestützt, das seit Anfang des Jahres gilt, und damit nach Ansicht des Senats ein neues Recht geschaffen. Klaus Kurpjuweit fragte dazu den Rechsanwalt Jürgen Rodegra.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich in der Entscheidung gegen die Privatisierungsvergabe der Flughafen Holding BBF auf das neue Vergaberecht gestützt, das seit Anfang des Jahres gilt, und damit nach Ansicht des Senats ein neues Recht geschaffen. Klaus Kurpjuweit fragte dazu den Rechsanwalt Jürgen Rodegra.

Kam der Beschluß des Gerichts so überraschend, wie es die unterlegene Seite jetzt darstellt?

Das kann man nicht so einfach beantworten. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf das neue Vergaberecht des Bundes, das erst Anfang 1999 in Kraft getreten ist. Dies ist vor allem deswegen bemerkenswert, weil das Vergabeverfahren für den Großflughafen Schönefeld sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem sehr fortgeschrittenen Stadium befunden hat.

Also kam der Beschluß doch überraschend?

Er kam nicht aus heiterem Himmel. Das Gericht hielt das neue Recht für anwendbar, weil das Vergabeverfahren bei Inkrafttreten des Vergaberechtsänderungsgesetzes noch nicht abgeschlossen war.

Wieso wurde das Vergaberecht überhaupt geändert?

Mit dem Vergaberechtsänderungsgesetz wurden die EU-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen in deutsches Recht umgesetzt. Auffällig ist, dass das Vergaberecht nun maßgeblich im deutschen Kartellrecht, nämlich dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, geregelt ist. Die Vorgängerregelung war noch im Haushaltsrecht des Bundes enthalten.

Wie wirkt sich das neue Recht jetzt auf das Verfahren aus?

Anders als bisher hat nunmehr jeder Bieter bei einer öffentlichen Auftragsvergabe einen subjektiven und einklagbaren Anspruch auf eine ordnungsgemäße und ihn nicht diskriminierende Durchführung des Vergabeverfahrens. Soweit er nach seiner eigenen Auffassung oder derjenigen seiner Rechtsberater durch die Auftragsvergabe in seinen Rechten verletzt wird, steht ihm hiergegen jetzt ausdrücklich der Rechtsweg offen.

Wie sieht der aus?

Ausschließlich zuständig für die Nachprüfung der Vergabeentscheidung sind die auf Verwaltungsebene neu eingerichteten Vergabekammern. Auf Bundesebene wurde sie beim Bundeskartellamt eingerichtet. Gegen die Entscheidung der jeweiligen Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht möglich.

Gilt dies für alle Vergabeverfahren?

Das neue Vergaberecht findet ausschließlich dann Anwendung, wenn die ausgeschriebenen Leistungen bestimmte Mindestauftragswerte übersteigen. Diese Schwellenwerte liegen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bei 200 000 ECU, bei Bauaufträgen bei 5 Millionen ECU.Dr. Jürgen Rodegra ist Rechsanwalt in Mitte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt öffentliches Baurecht.

Kam der Beschluß des Gerichts so überra

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