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Borsighafen-Ausbau: Ermittlungen gegen Wanjura eingestellt

Der Reinickendorfer Bezirksbürgermeisterin Marlies Wanjura (CDU) droht kein Disziplinarverfahren mehr. Die Ermittlungen wegen des Borsighafen-Ausbaus wurden eingestellt.

Von Sabine Beikler

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen die Reinickendorfer Bezirksbürgermeisterin Marlies Wanjura (CDU) wegen Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit dem Borsighafen-Projekt eingestellt. „Ein materieller Schaden konnte nicht nachgewiesen werden“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft dem Tagesspiegel. Die Behörde hatte nach einer anonymen Anzeige im Juni vergangenen Jahres die Ermittlungen aufgenommen.

Sowohl der Landesrechnungshof als auch die Senatswirtschaftsverwaltung kamen nach Prüfungen zu dem Schluss, dass dem Land kein finanzieller Schaden entstanden ist. Dennoch attestierte der Rechnungshof Wanjura schwerwiegende Verstöße gegen das Haushaltsrecht. Wanjura hatte trotz rechtlicher Bedenken im eigenen Hause Vorarbeiten für den Hafenausbau vergeben und zum Teil durch einen Vorschuss auf den Eigenanteil des Grundstücksbesitzers finanziert. Nachdem weitere Vorwürfe über freihändige Auftragsvergaben bekannt geworden waren, hatte der Senat die Federführung beim Borsighafen-Projekt an sich gezogen. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen Wanjura wie berichtet eingeleitet.

Dieses Verfahren wurde nach Bekanntwerden der umstrittenen Spendenpraxis noch erweitert. Die Senatskanzlei hat der CDU-Bezirksbürgermeisterin inzwischen untersagt, sich „aktiv wie passiv“ zu beiden Fällen zu äußern und ein teilweises Verbot der Dienstausübung verhängt. Inzwischen ist in der Senatskanzlei eine Stellungnahme von Wanjuras Anwalt Klaus Riebschläger eingegangen. Das bestätigte der stellvertretende Senatssprecher Günter Kolodziej.

Nach wie vor laufen bei der Staatsanwaltschaft Vorermittlungen im Zusammenhang mit der Spendenpraxis. Auch der Landesrechnungshof prüft den Fall zurzeit. Wanjura hatte entgegen geltendem Haushaltsrecht für Sponsorengelder Spendenquittungen ausgestellt, wobei ein steuerliches Absetzen nur bei einem gemeinnützigen Spendenzweck zulässig ist. Sponsorengelder dagegen zielen auf eine Gegenleistung. Sabine Beikler

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