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Direkte Demokratie: Parteien wollen Gesetz zu Volksabstimmung ändern

Das Volksabstimmungsgesetz soll geändert werden. Dazu haben die rot-rote Koalition und die Grünen-Fraktion am Donnerstag Anträge ins Abgeordnetenhaus eingebracht.

Der Antrag der Regierungskoalition sieht zwei wesentliche Veränderungen vor. Erstens soll der Senat wieder das Recht der Vorprüfung von Volksbegehren bekommen. Dieses Recht war ihm in den jüngsten Urteilen des Berliner Verfassungsgerichts zu zwei Volksbegehren bestritten worden. Fritz Felgentreu, rechtspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, hält die Vorprüfung aber für unabdingbar. Es wäre der direkten Demokratie nicht förderlich, wenn Volksabstimmungen durchgeführt würden, deren Ergebnis dann aber nicht anerkannt werden müsse. Rot-Rot wolle erreichen, dass der Senat eine entsprechende Vorprüfung mache und seine Entscheidung dann den Verfassungsrichtern vorlege. Einzelspenden an Volksabstimmungsinitiativen sollen auf 5000 Euro begrenzt werden (derzeit sind 50 000 Euro zulässig.

Auch die Grünen wollen mehr Übersichtlichkeit bei den Spenden. Sie fordern, dass Spenden ab 10 000 Euro sofort veröffentlicht werden müssen. Außerdem wollen sie eine Kostenerstattung für die Initiatoren von Volksbegehren.

Die Stiftung „Zukunft Berlin“ hat ebenfalls Vorschläge zur Änderung des Gesetzes erarbeitet. Michael Efler vom Verein „Mehr Demokratie“, der sich für Volksentscheide einsetzt, hält eine „ergänzende Finanzierung“ von Volksbegehren für richtig und gerecht – auch Parteien bekämen Geld vom Staat. Wichtig sei auch, dass die Ergebnisse von Volksentscheiden nicht gleich wieder revidiert werden dürften. So hatte der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit vor der Abstimmung über den Weiterbetrieb des Flughafens Tempelhof erklärt, das Ergebnis des Volksentscheids werde die Linie des Senats nicht ändern. Efler und der Grünen-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wieland, ebenfalls ein Anhänger des Volksentscheids, denken an Fristen, innerhalb derer das Ergebnis einer Volksabstimmung nicht von einem Parlament revidiert werden darf. wvb.

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