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Waffengesetz: Kampf gegen die Messer

Der Senat strebt ein Stichwaffenverbot an öffentlichen Plätzen an. Über den Bundesrat soll das Gesetz verschärft werden.

Von Sabine Beikler

Innensenator Ehrhart Körting (SPD) schließt ein Messerverbot für öffentliche Plätze in Berlin jetzt nicht mehr aus. Allerdings solle ein Verbot des Mitführens von gefährlichen Messern an Orten, an denen vermehrt Straftaten mit dem Einsatz von Waffen registriert werden, „die Ausnahme“ bleiben, sagte Körting am Dienstag. Zugleich will der Senat das Tragen gefährlicher Messer am Körper generell gesetzlich verbieten lassen. Da dies nur bundesweit möglich ist, beschlossen die Senatoren gestern eine Bundesratsinitiative für ein entsprechendes Gesetz.

Ein Messerverbot für öffentliche Plätze hatte der Bundesrat im September in das Ermessen der Länder gestellt. Doch bisher lehnte Berlins Innensenator eine solche Regelung ab. Nun schließt er sie nicht mehr aus, bleibt aber skeptisch: Diese Regelung sei für Berlin allenfalls eine vorübergehende Lösung. Sie sei „kaum praktikabel, da sich ein Flickenteppich von Orten, an denen das griffbereite Tragen von Messern verboten ist, über Berlin ziehen würde.“. Eine Kontrolle sei schwierig. Deshalb strebt Berlin nun über den Bundesrat auch die „große Lösung“ an. „Leute, die solche Messer haben, tragen sie bewusst als Waffe oder nutzen sie als Drohgebärde“, begründete Körting die Gesetzesinitiative.

Mit dieser Initiative beabsichtigt das Land überdies ein schärferes Waffengesetz. Künftig sollen auch Messer wie feststellbare Klappmesser unter das Waffengesetz fallen, das war bisher nicht der Fall. Auch Messer, die einhändig arretierbar sind oder Kampfmesser mit bestimmten Klingenformen sollen als Waffen eingestuft werden. Bei einer Rocker-Razzia habe man Einhandmesser gefunden, die nicht beschlagnahmt werden konnten, da sie nicht unter das Waffengesetz fielen, sagte Körting. Schon mit der Verschärfung des Waffengesetzes 2003 wurde das Tragen von Spring-, Falt und Fallmesser, Faust- und Butterflymessern in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen gelten für Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff springt, nur 8,5 Zentimeter lang und einseitig geschliffen ist.

Der Besitz von gefährlichen Messern ist allerdings nicht verboten. „Das Messer im Pilzkorb ist weiter erlaubt“, sagte Körting. Nur wer sie griffbereit am Körper trägt, macht sich strafbar. Laut Körting kann das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Das Land will sich jetzt bei den anderen 15 Ländern für seine Bundesratsinitiative starkmachen. Sabine Beikler

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