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Berlin: Mai-Krawalle: Für Schäden haftet der Staat

Berlin muss für ein ausgebranntes Auto zahlen. Das Gericht stützt sich auf das Tumultschadensgesetz von 1920

Der 1. Mai war mal wieder mit Tumulten und Randale zu Ende gegangen. Als der Arzt am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, fand er nur noch ein ausgebranntes Wrack vor. Der VW Passat, den er in der Muskauer Straße abgestellt hatte, war Bestandteil einer brennenden Barrikade geworden. Der Arzt verklagte das Land Berlin vor dem Verwaltungsgericht auf Schadensersatz – und bekam Recht. Die Richter der ersten Kammer sprachen ihm in ihrem gestern veröffentlichten Urteil 75 Prozent des erlittenen Schadens zu. 4755 Euro muss das Land Berlin jetzt an den Mediziner zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ wurde die Berufung an das Oberlandesgericht zugelassen.

Und grundsätzliche Bedeutung hat das Urteil in der Tat. Es kann nämlich in der Konsequenz bedeuten, dass die Geschädigten der Mai-Randale mit schöner Regelmäßigkeit nach der Randale vom Land den Ersatz ihrer Schäden beanspruchen können. Das kann nicht nur eine beispiellose Klagewelle und eine Menge Betrugsversuche nach sich ziehen, sondern den Staat auch empfindliche Geldsummen kosten. Schließlich entstehen bei der Mai-Randale jedes Jahr Schäden in Höhe von mehreren hunderttausend Euro. (Urteil vom 14. Mai 2003 – VG 1 A 416.99)

Das Gericht ist seiner Pflicht zur Prüfung der Rechtslage offenbar sehr gründlich nachgekommen. Es fand ein staubbedecktes Gesetz aus dem Jahre 1920, das Tumultschadensgesetz. Der Jurist nennt solche Gesetze Dunkelnormen, weil keiner sie kennt. Aber das Tumultschadensgesetz, unbekannt oder nicht, ist gültig und daher anzuwenden. Es war 1920 als Folge des Kapp-Putsches erlassen worden, weil sich die Bevölkerung nach dem Putsch Sorgen um die deutsche Demokratie machte. Der Putsch war ein Angriff auf die junge Weimarer Republik.

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch sei, dass Schäden im Zusammenhang mit inneren Unruhen oder durch ihre Abwehr verursacht wurden, so das Gericht. In diesem Fall gebe das Gesetz dem Geschädigten einen Anspruch auf 75 Prozent des erlittenen Schadens, wenn außerdem durch den Schaden das wirtschaftliche Bestehen des Geschädigten gefährdet würde und der Anspruch binnen dreier Monate nach Eintritt des Schadens geltend gemacht worden ist.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Die Mai-Randale verbuchte es als innere Unruhe, denn es sei aus einer Menschenmenge heraus offene Gewalt gegen Personen und Sachen verübt worden. Auch das wirtschaftliche Bestehen des Arztes sah das Gericht als gefährdet an. Der Kläger sei zum Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz auf das Auto angewiesen. Der klagende Arzt war damals arbeitslos und hielt sich mit Praxisvertretungen in Berlin und dem Umland über Wasser. Damals? Ja, genau: Die Rede ist vom 1. Mai 1997. Um die Sache zu entscheiden, hat die Justiz sechs Jahre benötigt.

Immerhin ist die Entscheidung früh genug ergangen, um den Geschädigten des diesjährigen 1. Mai den Weg zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche zu eröffnen. Wer in den Vorjahren Schäden hatte, kann sie nicht mehr geltend machen, denn die Dreimonatsfrist ist abgelaufen – es sei denn, er hatte sie pünktlich, aber erfolglos geltend gemacht.

Beim jüngsten 1. Mai vor gut vier Wochen brannten 18 Autos aus, zahllose Scheiben von Geschäften wurden zerstört. Nicht auszuschließen, dass die Besitzer der 18 Autos ebenfalls nachweisen können, dass sie durch die Schäden in ihrem wirtschaftlichen Bestehen gefährdet sind. „Uns liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor“, sagte der Sprecher der Finanzverwaltung, Claus Guggenberger. Das Land erwäge, in Berufung zu gehen.

Fatina Keilani

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