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Managerprozesse: Misswirtschaft muss nicht strafbar sein

Es ist nicht leicht, Manager rechtlich zu belangen. Hat ein Manager beispielsweise durch hohes Risiko finanzielle Schäden verursacht, fällt dies unter Misswirtschaft - ein Tatbestand, der für eine Verurteilung nicht ausreicht.

Dass Klaus Landowsky im aktuellen Bankenprozess mit einem Freispruch rechnen kann, hat der frühere CDU-Politiker und Bankmanager unter anderem dem Grundgesetz zu verdanken. Genauer: Artikel 103, Absatz 2 GG, welcher die alte römische Rechtsregel „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) in die Gegenwart überträgt. „Eine Tat kann nur bestraft werden“, so steht es dort, „wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Dieser Grundgesetzartikel ist es, den das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Sommer als Maßstab anlegte, um in einer Grundsatzentscheidung drei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Untreue zu bewerten, darunter Urteile des Landgerichts Berlin und des Bundesgerichtshofes gegen Landowsky und andere frühere Bankvorstände. Die Manager hatten Millionenkredite an die Immobilienfirma Aubis gewährt, die später in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Nach Überzeugung der Karlsruher Richter hatte das Landgericht den mutmaßlichen Schaden, den die Kreditvergaben bei der Bank verursacht haben soll, nicht konkret genug belegt.

Das begründeten die Verfassungsrichter auch mit dem Artikel 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. „Wer die (...) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die (...) Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und (...) dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, heißt es darin.

Auf das konkrete Beispiel übertragen bedeutet das: Vergeben Manager leichtfertig Kredite oder betreiben bloße Misswirtschaft, ist es kaum möglich, sie alleine dafür strafrechtlich zu belangen. Zwingend strafbar ist ihr Handeln erst dann, wenn das anvertraute Vermögen konkret und messbar beschädigt wird – und wenn der Täter dies zum Zeitpunkt der Kreditvergabe weiß und will. Ansonsten gilt eine andere römische Rechtsregel, deren zeitgemäße Fassung ebenfalls aus Artikel 103 des Grundgesetzes abgeleitet wird: „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.

Ein sogenannter Gefährdungsschaden, also die Gefahr eines zukünftigen Verlustes durch nicht ausreichend abgesicherte Kredite, reicht noch nicht aus, um einen Bankmanager zu verurteilen. Auf dieser Grundlage war Landowsky ursprünglich vom Landgericht Berlin zu 16 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde von 2010 machte nun die Berliner Staatsanwaltschaft ihren Rückzieher und beantragte Freispruch für Landowsky – notgedrungen: Für eine Verurteilung wäre „der Nachweis eines durch die Angeklagten vorsätzlich verursachten, konkret bezifferbaren Untreueschadens zum Zeitpunkt der Fondsauflagen erforderlich gewesen“, heißt es in der Begründung der Ankläger. „Diesen Nachweis hat die aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu früh beendete Beweisaufnahme nicht erbracht.“

Was die Staatsanwaltschaft in diesem Fall besonders erzürnt: Um Fälle von Misswirtschaft von Fällen echten Unrechts abzugrenzen und zu ermitteln, welche „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ im jeweiligen Fall entstanden ist, muss nach dem Spruch der Karlsruher Richter auf externe Gutachter zurückgegriffen werden. Das hätte im aktuellen Verfahren gerne auch die Berliner Staatsanwaltschaft getan – ihren Beweisantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Gegen diese Entscheidung will die Staatsanwaltschaft jetzt im Rahmen der Revision durch den Bundesgerichtshof als letzte Instanz vorgehen.

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