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Berlin: Nur Schlussfolgerung aus der Stasi-Überprüfung veröffentlichen

Sollen die Ergebnisse der Stasi-Überprüfung von Senatoren der rot-roten Koalition veröffentlicht werden? Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) hat sich festgelegt: Über eine Veröffentlichung entscheidet er erst, wenn er die Überprüfungsergebnisse gesehen hat.

Sollen die Ergebnisse der Stasi-Überprüfung von Senatoren der rot-roten Koalition veröffentlicht werden? Der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) hat sich festgelegt: Über eine Veröffentlichung entscheidet er erst, wenn er die Überprüfungsergebnisse gesehen hat. Eine breite Öffentlichkeit dagegen fordert: alles auf den Tisch. Am Dienstag meldeten sich jetzt zwei Experten zu Wort, um die Debatte zu versachlichen. Dabei fordert der Landesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen, Martin Gutzeit, eine Veröffentlichung. Der Berliner Datenschutzbeauftragte Hansjürgen Garstka weist diese Forderung zurück.

Trotz dieser auf den ersten Blick widersprüchlichen Positionen führen beide Experten ein gemeinsames Argument in die Debatte ein. Sowohl Gutzeit als auch Garstka betonen: Bei der Veröffentlichung kann es nicht um die historischen Begebenheiten gehen, die bei der Überprüfung ans Licht kommen. Also sollen keine Details aus dem persönlichen Leben veröffentlicht werden, sondern nur die Bewertung, die sich aus den historischen Fakten ergibt.

Gutzeit begründet seine Forderung nach Veröffentlichung damit, dass bei der Stasi-Überprüfung immerhin eine Bewertung über die Geschichte eines Menschen vorgenommen werde. Diese Wertung müsse auch öffentlich begründet werden. Schließlich würden bei der Stasi-Überprüfung zwei Fragen gestellt: Hat die Person für die Stasi gearbeitet? Und ist diese Tätigkeit mit einer Aufgabe im Öffentlichen Dienst zu vereinbaren? "Gerade bei Gregor Gysi, bei dem ja schon ein Bundestagsausschuss zu einer Wertung gekommen ist, muss man doch eine dann getroffene Entscheidung begründen", argumentiert Gutzeit. Die Fakten über Gysi seien doch ohnehin bekannt.

Garstka dagegen sagt ganz klar: "Die Forderung nach ungeprüfter Veröffentlichung aller Erkenntnisse ist zurückzuweisen." Er meint damit eine Veröffentlichung der Fakten ohne Einwilligung der Betroffenen. Auch wenn der Ruf nach Veröffentlichung immer lauter werde - eine Veröffentlichung, bei der die Einwilligung nicht vorliege, sei nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn "die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls dies zwingend erfordert". So sieht es nämlich das Landesbeamtengesetz vor. Die Öffentlichkeit hingegen darüber zu informieren, warum welche Wertung getroffen wurde - "das gebietet doch die Informationsfreiheit und der Anspruch an Transparenz in der Verwaltung", versichert Garstka. In der öffentlichen Erörterung des Streitpunktes gehe es jedoch stets um die Veröffentlichung aller Erkenntnisse über einzelne Personen. Dafür gebe es jedoch keine rechtliche Grundlage.

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