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Update

Oberlandesgericht Brandenburg: Beziehung zwischen 14-Jähriger und angeheiratetem Verwandten rechtens

Vergangenes Jahr brannte die damals 14-jährige Schülerin Josephine mit einem 47-jährigen angeheirateten Verwandten durch. Nun hat sie ihre Eltern vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht verklagt - mit Erfolg.

Der Fall hatte deutschlandweit Schlagzeilen gemacht: Im Frühjahr 2015 war die damals 14-Jährige Josephine aus dem Brandenburger Landkreis Oberhavel durchgebrannt – aus Liebe zu ihrem damals 47-jährigen, zu der Zeit noch angeheirateten Onkel. Nach mehreren Wochen endete in Südfrankreich die Flucht, das Paar wurde entdeckt. Der Polizei sagte das Mädchen später, sie sei freiwillig mit dem Onkel gereist, weil sie mit ihm eine Liebesbeziehung habe. Zu Ende ist der Fall damit noch lange nicht. Josephine hat ihre Eltern erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) verklagt.

Nach dem bereits Ende März 2016 gefassten, aber erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss müssen Eltern es gegebenenfalls hinnehmen, wenn ihre Tochter im Teenager-Alter mit einem 30 Jahre älteren Mann zusammen ist. Ein Verbot der Beziehung könnte das Wohl des Kindes gefährden (Az.: 9 UF 132/15).

Anwaltverein macht Urteil publik

Publik wurde der Fall, nachdem die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins das Urteil auf ihrer Homepage veröffentlicht hatte. "Wir tun das öfter bei Themen, die wir für interessant halten und das ist dieser Fall zweifellos", sagte die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft und Berliner Anwältin Eva Becker dem Tagesspiegel: "Es ist wichtig zu wissen, dass dem elterlichen Sorgerecht für Kinder auch Grenzen gesetzt sind. Dass man also beispielsweise eine 15- oder 16-Jährige, die klar und über längere Zeit bekundet, einen älteren Mann zu lieben, nicht einfach in die Psychiatrie einweisen lassen kann." Andererseits bedeute das Urteil aber nicht, dass das elterliche Sorgerecht ohne triftigen Grund eingeschränkt werden könne. "Das Urteil ist ja nach reiflicher Prüfung gesprochen worden", sagte Eva Becker: "Da haben sich Richter, Rechtsbeistände und wahrscheinlich auch Sachverständige ein sehr genaues Bild vom Einzelfall gemacht."

Das Thema sei angesichts der Debatte über Kinderehen oder Zwangsverheiratungen wichtig, sagte Becker. Da beginne die rechtliche Diskussion gerade erst. Sehr viele Fragen müssten, aber könnten nicht so ganz einfach beantwortet werden. "So haben wir alle beim Thema Kinderehe die 17-Jährige vor Augen, die mit 14 einen älteren Mann heiraten musste. Aber was ist mit der 50-Jährigen, die mit 14 verheiratet wurde und viele Jahre mit ihrem Mann lebte. Soll diese Ehe auch nicht gültig sein?" In der vergangenen Woche waren die Gesetzespläne von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) zum Verbot von Kinderehen bekannt geworden. Damit regiert er auf die steigende Zahl bei Flüchtlingen. Die Union kritisierte die Pläne als nicht weitgehend genug. Maas will Ehen von unter 16-Jährigen für nichtig erklären lassen. Zwischen 16 und 18 Jahren soll es Ausnahmeregeln wegen Kindeswohls geben.

Eltern erwirkten Kontaktverbot, steckten Tochter in Psychiatrie

Zurück nach Brandenburg: Konkret gingen Josephine und ihr früherer Onkel gegen einen von ihren Eltern erwirkten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vor. Die Eltern hatten versucht, den Kontakt der Tochter zum Onkel zu unterbinden. Im Juni 2015 eskalierte die Lage: Josephine lehnte eine Rückkehr zu den Eltern ab, konnte die Schule nicht mehr besuchen, kam in Kindernotunterkünften in Berlin unter. Ihren Versuch, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen unterzukommen, um zur Schule zu gehen, lehnten Eltern und Behörden ab.

Das Amtsgericht verfügte im August 2015 auf Druck der Eltern ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen den Onkel. Parallel steckten die Eltern ihre Tochter für fünf Wochen in die Psychiatrie. Grundlage waren laut OLG "offensichtlich zweifelhaft zustande gekommene ärztliche Diagnosen". Dabei hatte Josephine der Richterin erklärt, dass sie "sich von ihren Eltern verfolgt fühle". In ihrer Beschwerde gegen das Urteil beklagte sie, das Gericht sei einseitig den Eltern gefolgt und habe die Jugendliche nicht gebührend gehört. Die Kindeswohlgefährdung gehe nicht vom Partner, sondern von den Eltern aus.

Das OLG kassierte den Beschluss des Amtsgerichts. Es befand sogar, dass das Kontaktverbot in dem wegen des harten Vorgehens der Eltern erst eskalierten Konflikt Gefahren für das Wohl des Mädchen bedeute. In dieser Situation wäre es kein angemessenes Mittel – weil das Verbot auch auf die Jugendliche zurückwirkt. Dies müsse bei solchen Maßnahmen berücksichtigt werden, das aber hat das Amtsgericht unterlassen. Den aus dem sogenannten Adoleszenzkonflikt entsprungenen Gefahren für das Wohl der Jugendlichen könne nicht wirksam mit einem solchen Verbot begegnet werden.

Oberlandesgericht: Alter, Reife und Eigenentscheidung des Mädchens zählen auch

Zudem hat das OLG der eigenen Entscheidung des Mädchens ein hohes Gewicht beigemessen. Der Kindeswille könne hier nicht übergangen werden, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Die Jugendliche habe ihren Wunsch, diese Liebesbeziehung weiter zu leben, "intensiv, zielorientiert, erlebnisgestützt und stabil" geäußert, laut Gericht eine sehr bewusste Eigenentscheidung, die angesichts des Alters und der Reife des Mädchens zu beachten sei.

Die Eltern beriefen sich laut OLG auf "offensichtlich zweifelhaft zustande gekommene ärztliche Diagnosen", die vom Jugendamt mitgetragen wurden. Ein anderer Onkel, ein Allgemeinmediziner, soll Josephine ohne Untersuchung, aber auf Zuruf der Eltern einen Attest ausgestellt haben, damit Josephine in die Psychiatrie kommt. Die Ärzte in Neuruppin machten laut Urteil weiter: Deren Diagnose "wahnhafte Störung" erwies sich laut OLG aber nicht als tragfähig.

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