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Berlin: Offenes Fenster: Angeklagter floh aus Gerichtssaal

Über einen grünen Polsterstuhl unter dem geöffneten und nicht vergitterten Fenster gelang die Flucht: Der inhaftierte Babi V. floh gestern aus dem Saal 105 des Berliner Landgerichts.

Über einen grünen Polsterstuhl unter dem geöffneten und nicht vergitterten Fenster gelang die Flucht: Der inhaftierte Babi V. floh gestern aus dem Saal 105 des Berliner Landgerichts. Nach dem Sprung auf die Turmstraße blieb er zunächst wenige Momente benommen liegen, konnte dann aber seinen Verfolgern entkommen.

Es war 11.45 Uhr, als der 23jährige V. seine Chance witterte. Nach einer Verhandlungspause wurde er, der sich mit seinem Vater und zwei anderen Männer wegen Drogenhandels verantworten muss, zurück an seinen Platz geführt. Ein Wachtmeister begleitete ihn, drei weitere standen in der Nähe. Babi V. sah, dass das hintere Fenster des Saals im ersten Stock geöffnet war. Plötzlich lief er los, sprang an den überraschten Wachtmeistern vorbei auf den Stuhl, dann auf den in Kopfhöhe befindlichen Fenstersims und drei bis vier Meter in die Tiefe.

Dass in dem Saal ohne Gitter vor den Fenstern gegen einen inhaftierten und nicht gefesselten Angeklagten verhandelt wird, ist Alltag. „Hier führen die Strafkammern des Landgerichts regelmäßig ihre Verhandlungen auch in Haftsachen durch, sofern keine Anhaltspunkte für besondere Sicherungsmaßnahmen vorliegen“, sagte Sprecherin Gabriele Cirener. So eine Maßnahme wäre etwa die Vorführung eines Inhaftierten in Handfesseln. Im Falle von Babi V. aber wurde keine besondere Gefährdungslage gesehen. Das Fenster sei nur kurz zum Lüften geöffnet worden. Ob die für das Landgericht äußerst seltene Flucht zu Konsequenzen führt, müsse geprüft werden.

Babi V. ist Sohn einer türkischstämmigen Familie und mehrfach vorbestraft. 2003 wurde er wegen schweren Raubs zu einer dreijährigen Jugendstrafe verurteilt – als Freigänger soll er sich am Handel mit Marihuana beteiligt haben. Nach seiner Flucht wurde eine Fahndung eingeleitet. Der Verteidiger sprach von einer „Kurzschlussreaktion“ seines Mandanten. K. G.

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