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Berlin: Pflegeheim haftet für Sturz Beweispflicht liegt

beim Betreiber

Der Betreiber eines Pflegeheims haftet für den Sturz eines betreuten Bewohners. Das hat das Berliner Kammergericht jetzt in einem Urteil klargestellt: Wenn ein Bewohner im Beisein des Pflegepersonals stürzt, kann der Betroffene Behandlungskosten und Schmerzensgeld geltend machen. Nicht haften muss der Träger dagegen, wenn er beweisen kann, dass die Pflegekraft ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat.

Das Gericht gab der Schadensersatzklage einer Heimbewohnerin statt. Die Frau war auf dem Weg zum Bad in Begleitung einer Pflegekraft gestürzt. Der Schadenersatzforderung der Bewohnerin hatte der Betreiber entgegengehalten, die Frau habe nicht bewiesen, dass die Pflegerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Das Kammergericht befand jedoch, die Frau müsse einen solchen Nachweis nicht erbringen. Vielmehr müsse der Betreiber des Pflegeheims einen sogenannten Entlastungsbeweis führen können. Die zuständige Heimaufsicht in Berlin geht dennoch davon aus, dass es auch künftig eher selten zu derartigen Klagen kommen werde.

Immer wieder stürzen Bewohner in Pflegeheimen und verletzten sich dabei schwer. Wissenschaftler kamen zu dem Ergebnis, dass durchschnittlich mehr als ein Drittel der Pflegeheimbewohner einmal pro Jahr stürzt. Bei jedem vierten der Betroffenen führt dies dann zu Knochenbrüchen oder gefährlichen Wunden. Bei Stichproben hatten Mediziner erfahren, dass mehr als drei Prozent der untersuchten Heimbewohner binnen zweier Wochen gestürzt waren. Die Ursachen können dabei sehr unterschiedlich sein. So erhöhen bestimmte Arzneien wie Psychopharmaka oder Beruhigungsmittel die Anfälligkeit. Nur selten habe das Pflegepersonal Schuld an den Unfällen. hah

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