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Gesetz ist Gesetz. Das Autorennen in der City West wird juristische Folgen haben.

© Oliver Berg/dpa

Update

Illegales Autorennen in der City West: Was den Rasern strafrechtlich droht

Eine Straftat "illegales Autorennen" gibt es nicht - doch die Raser der City West könnten sich unter anderem wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht haben.

Von Ronja Ringelstein

Immer wieder werden bei illegalen Straßenrennen Menschen verletzt, getötet oder erhebliche materielle Schäden verursacht. Bei den in der Szene als "Streetracings" bekannten Rennen mit Autos oder Motorrädern müssen allerdings häufig Unbeteiligte für den Spaß der Raser den Preis zahlen. So auch in der Nacht zu Montag: In der City West kam ein 69-Jähriger Unbeteiligter ums Leben, nachdem sein Geländewagen an der Ecke Tauentzienstraße und Nürnberger Straße von einem Audi gerammt wurde.

Es gibt keinen Straftatbestand "Illegales Straßenrennen" im Strafgesetzbuch, der das Rennen an sich, unabhängig von seinem Ausgang unter Strafe stellt. Allerdings ist in Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Rennen mit Kraftfahrzeugen als Ordnungswidrigkeit verboten - mit entsprechendem Bußgeldkatalog. 400 Euro und ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg sind bei der Teilnahme an einem solchen Rennen zu erwarten.

Strafe für "Streetracer"

Wenn allerdings Schäden eintreten, müssen die Richter für die Bestrafung der "Streetracer", je nach Gefährdungslage und Schadenseintritt, die allgemeinen Regelungen im Strafgesetzbuch heranziehen.

In dem Fall in der City West, so wie er sich nach derzeitigem Kenntnisstand darstellt, kommen die "Fahrlässige Tötung", nach Paragraf 222 Strafgesetzbuch, und die "Gefährdung des Straßenverkehrs" nach Paragraf 315 c Strafgesetzbuch als verwirklichte Straftaten in Betracht. Für eine Fahrlässige Tötung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hinzu fünf Jahren Haft vor; die Gefährdung des Straßenverkehrs hat denselben Strafrahmen, bis zu fünf Jahre Haftstrafe können also auf die Raser zukommen. Dazu wird das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn es feststellt, dass die Fahrer "zum Fahren von Kraftfahrzeugen ungeeignet" sind.

Vorsätzliche Tötung?

Hundert Sachen in der City West - in Anbetracht der sehr hohen Geschwindigkeit auf einer vielbefahrenen Straße kann auch von einem "bedingten Vorsatz" jemanden zu schädigen, oder gar zu töten, ausgegangen werden. Dann könnten die Richter einen Totschlag nach Paragraf 212 Strafgesetzbuch annehmen. Darauf stehen mindestens fünf Jahre Haft. Das haben Staatsanwälte in vergleichbaren Fällen auch schon beantragt. Häufig ist aber nicht nachzuweisen, dass die Raser wirklich den Tod eines Menschen "billigend in Kauf genommen" haben. Deshalb verbleibt es oft bei Fahrlässigkeit.

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