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Urteil: Tod eines Kindes: 8000 Euro Geldstrafe

Ein fünfjähriges Mädchen ist nach einer ambulanten Augenoperation gestorben. Das Gericht verurteilte die Anästhesistin wegen fahrlässiger Tötung. Insgesamt gingen bei der Berliner Ärztekammer-Abteilung für die Berufsaufsicht zuletzt knapp 1400 schriftliche Beschwerden von Patienten ein.

Die angeklagte Anästhesistin ließ sich nicht blicken, ein Urteil gab es trotzdem: Wegen fahrlässiger Tötung eines fünfjährigen Mädchens wurde die 56-Jährige gestern zu einer Geldstrafe von 8000 Euro verurteilt. Die Narkose-Ärztin soll nach einer ambulanten Augenoperation in einer Kreuzberger Praxis im Mai 2005 die Aufwachphase des Kindes nicht ordnungsgemäß überwacht haben. Die kleine Patientin wachte nicht mehr auf und starb zwei Tage später an den Folgen eines Herzkreislaufstillstands.

Es war eine Routineoperation, die Fehlstellung eines Auges sollte korrigiert werden. Der Eingriff dauerte etwa zehn Minuten, sagte ein Gutachter am Rande des Prozesses. Das Mädchen habe Medikamente für einen 30-minütigen Eingriff bekommen. Normalerweise würde ein Kind das „ausschlafen“, müsse aber die ganze Zeit überwacht werden. Der Anästhesistin war in der Anklageschrift vorgeworfen worden, die „zwingend erforderliche“ Überwachung nicht vorgenommen oder zumindest an eine fachkundige Person delegiert zu haben. Stattdessen habe die Angeklagte, die als freiberufliche Narkose-Ärztin in der Praxis tätig war, eine weitere Operation übernommen.

Das Amtsgericht hatte nach längeren Gesprächen mit den Prozessbeteiligten einen Strafbefehl über 80 Tagessätze zu je 100 Euro gegen die Ärztin erlassen. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens bliebe der Mutter zudem eine schmerzvolle Aussage erspart, hieß es. Die als Zeugin geladene Frau wollte die Entscheidung nicht kommentieren. Die Anästhesistin wird das Urteil nach Angaben ihres Anwalts voraussichtlich akzeptieren.

Bei der Ärztekammer Berlin hieß es gestern, man kenne den Fall noch nicht, werde aber prüfen, ob das Vorgehen der Ärztin gegen die Berufsordnung verstoße. Die Ärztekammer könne ein Berufsgerichtsverfahren anstrengen, es würde dann etwa eine Berufsunwürdigkeit festgestellt werden, sagte Sprecher Sascha Rudat. Ob dies im aktuellen Fall zur Debatte stehe, könne er noch nicht sagen. Generell seien bei Narkosen von Kindern, aber auch von Erwachsenen mit Vorerkrankungen und alten Menschen „erhöhte Vorsicht geboten“. Behandlungsfehler würden auch infolge von Personalmangel in Kliniken sowie der Überarbeitung wegen der langen Arbeitszeiten entstehen, sagte Rudat. Wenn etwas passiere, sei dies zumeist in einer Kette von Pannen begründet. Der Präsident der Ärztekammer, Günther Jonitz, engagiere sich als stellvertretender Vorsitzender im Verein „Aktionsbündnis Patientensicherheit“.

Bei der Berliner Ärztekammer-Abteilung für die Berufsaufsicht gingen zuletzt knapp 1400 schriftliche Beschwerden von Patienten ein, 259 Mal davon wurden Behandlungsfehler vorgeworfen – ein Berufsgerichtsverfahren gab es nicht. Die übrigen Fälle betrafen etwa den Tonfall in Beratungsgesprächen oder Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen.

Um einen ärztlichen „Kunstfehler“, der aus Sicht der Ermittler nicht mehr als Fahrlässigkeit eingestuft werden kann, geht es seit fünf Wochen vor dem Landgericht. Auf der Anklagebank sitzt der 58-jährige Schönheitschirurg Reinhard S., der für den Hirntod einer Patientin verantwortlich sein soll. Er ließ die 49-jährige Frau, die er gegen Ende der Operation wiederbeleben musste, stundenlang in seiner Charlottenburger Tagesklinik liegen. Erst sechs Stunden später rief er einen Rettungswagen, um sie in eine Klinik bringen zu lassen. Die Patientin starb zwölf Tage nach dem chirurgischen Eingriff. Die Anklage geht von Körperverletzung mit Todesfolge aus. Inzwischen haben die Richter dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis erteilt. Daraus geht hervor, dass auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes durch Unterlassen zu prüfen sei. Der Prozess wird am 26. Januar fortgesetzt. Kerstin Gehrke/Annette Kögel

Kerstin Gehrke, Annette Kögel

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