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Unwürdige Haftbedingungen: Berlin muss Häftlingen keine Entschädigung zahlen

Sind 5,3 Quadratmeter groß genug für eine Einzelzelle? Der Bundesgerichthof meint: ja. Berlin muss deshalb keine Entschädigung an Häftlinge wegen menschenunwürdiger Unterbringung bezahlen.

Berlin muss nicht rückwirkend Entschädigung an Häftlinge bezahlen, weil sie in der Vergangenheit in menschenunwürdig kleinen Einzelzellen in Berlin-Tegel untergebracht waren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in letzter Instanz entschieden.

Zur Begründung heißt es, die Behörden hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin von 2009 davon ausgehen dürfen, dass Einzelzellen von 5,3 Quadratmetern noch rechtens seien. Deshalb hätten sie ihre Amtspflicht vor dem Urteil im November 2009 nicht schuldhaft verletzt. Damit blieb die Klage eines Strafgefangenen aus Tegel endgültig ohne Erfolg.

Der Mann war zwischen September 2009 bis Februar 2010 in einer Einzelzelle untergebracht. In dem 5,3 Quadratmeter großen Raum befand sich auch die räumlich nicht abgetrennte Toilette. Im November 2009 urteilte der Berliner Verfassungsgerichtshof, dass solche Zellen die Menschenwürde verletzen - auch wenn es eine Einzelzelle sei. Der Strafgefangene, der in Berlin-Tegel in einer baugleichen Einzelzelle eingesessen hatte, berief sich im Nachhinein auf diese Entscheidung und verlangte Entschädigung.

Der BGH wies die Klage des Häftlings in letzter Instanz ab. Das Urteil liegt inzwischen mit den schriftlichen Gründen vor. Darin heißt es, bis zum Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs sei die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Zellengröße und die nicht abgetrennte Toilette bei einer Einzelzelle noch hinnehmbar sei. Folglich treffe die Behörden kein Verschulden. Das wäre aber Voraussetzung, denn nur bei schuldhafter Verletzung der Amtsführung ist der Staat zahlungspflichtig.

Nun hatte der Häftling allerdings auch nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs noch rund drei Monate in der winzigen Einzelzelle gesessen. Aber er hatte keinen Antrag auf Verlegung gestellt. Deshalb geht er auch für diese Zeit leer aus. Entschädigung setze voraus, dass man zuvor einen Antrag stellt, um den Zustand abzustellen -  so die BGH-Richter. (AZ: BGH III ZR 342/12).

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