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Urteil: Sohn sexuell missbraucht - Hohe Haftstrafe für Mutter und Freund

Wegen schwerer Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Kindern sind eine 39-jährige Frau und ihr gleichaltriger Lebenspartner vom Landgericht Berlin verurteilt worden. Die beiden erhielten Haftstrafen von neun Jahren beziehungsweise neun Jahren und drei Monaten.

Mit hohen Haftstrafen endeten im Moabiter Kriminalgericht ein Prozess um ungeheuerliche Übergriffe ein Kinder. Die 39-jährige Rosemarie K. muss wegen schwerer Vergewaltigung und Missbrauchs ihres achtjährigen Sohnes für neun Jahre hinter Gitter. Gegen ihren Ex-Freund Andrew McG. ergingen am Dienstag neun Jahre und drei Monate Haft. Sie hatten das Kind mit Tabletten gefügig gemacht und in perverse Sexualpraktiken einbezogen.

Die Mutter duckte sich, als der Richter das Urteil begründete. Rosemarie K. war als Pflegehelferin in einer Klinik angestellt, als sie in den Giftschrank griff und die Medikamente stahl, die sie später ihrem Jungen einflößte. Sie kam damit den „sexuellen Sondervorstellungen“ ihres Geliebten nach. Kraftfahrer McG., mit dem sie seit Herbst 2008 zusammen war, wollte seine pädophilen Neigungen ausleben. Der 39-Jährige sprach die Mutter an. „Die Angeklagte genießt das Gefühl, vom Partner gebraucht zu werden“, sagte die Staatsanwältin. Die Mutter war bereit, für den Mann ihr eigenes Kind zu opfern. Tränen des Jungen rührten sie nicht.

Rosemarie K. nahm in ihrer Wohnung in Spandau selbst sexuelle Handlungen an dem Kind vor und sorgte mit Schmerz- und Betäubungsmitteln dafür, dass ihr Lebensgefährte den Jungen in aller Ruhe vergewaltigen konnte. War der Mann im Lkw auf Tour, verging sie sich vor einer Webcam an ihrem Sohn und übertrug die Bilder in seine Fahrerkabine. Auch eine Freundin des Jungen und eine Nichte hatte das Paar missbraucht.

Im Prozess hatte zunächst die Mutter ein Geständnis abgelegt. Im Gefängnis sei ihr erst bewusst geworden, „was für schlimme Taten ich begangen habe“. Die Staatsanwaltschaft hatte die härteste strafrechtliche Sanktion verlangt: nach der Haft Sicherungsverwahrung. Doch aus Sicht der Richter liegt bei den beiden Angeklagten kein Hang zur Begehung von Straftaten vor. Beide haben keine Vorstrafen, sie lebten bis zu Beginn der Übergriffe nach außen völlig unauffällig.

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